Landeshauptstadt: Beteiligte Eigentümer zahlen eher
Straßenausbausatzung soll geändert werden
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Die „Satzung über die Erhebung der Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam“ soll von der Stadtverordnetenversammlung neu beschlossen werden. Einen entsprechenden Entwurf legte die Stadtverwaltung gestern Abend dem Finanzausschuss zur Bestätigung vor, was dann auch einstimmig geschah.
Billiger wird der Straßenausbau dadurch für die Hauseigentümer nicht. Nach wie vor müssen sie je nach Klassifizierung der Straße als Anlieger-, Haupterschließungs-, Hauptverkehrs- oder Hauptgeschäftsstraße zwischen 75 und 30 Prozent der Kosten übernehmen und die Erneuerung von Grundstückszufahrten voll bezahlen.
In diese Situation kommen sie immer dann, wenn eine Straße nicht mehr durch Schlaglochflickerei befahrbar gehalten werden kann, sondern neu ausgebaut werden muss. Auch der Wunsch der Anlieger nach der Befestigung ihrer Straße kann ein Grund sein.
Die bisherige Straßenausbausatzung wurde erst Ende 2004 beschlossen. Außer dem Ersatz des Wortes Anlieger, zu denen ja auch die nicht zahlungsverpflichteten Mieter gehören, durch den zutreffenden Begriff Eigentümer geht es bei der Neufassung allein um eine bessere Information und Beteiligung der Betroffenen. Sie sollen künftig frühzeitig über geplante Straßenbauvorhaben unterrichtet werden und nicht erst, wenn die Entscheidung darüber schon gefallen ist. Die neue Satzung sieht dafür einen Vorlauf von 36 Monaten vor. Das Beteiligungsverfahren enthält von der Erstinformation über die Auswertung der dazu geäußerten Meinungen, die Vorstellung der Vorplanung, die Einbeziehung der Ortsbeiräte bis zum Baubeginn eine Vielzahl von Schritten.
Am Drewitzer Nuthedamm und an der Golmer Geiselbergstraße hat die Verwaltung dieses aufwändige Verfahren schon erprobt und damit positive Erfahrungen gemacht. Die Akzeptanz der Hauseigentümer für die Straßenbauvorhaben sei gestiegen, was sich auch in einer größeren Zahlungsbereitschaft äußere. E. Hoh
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