Hintergrund zu Korruptionsfällen: Bis zu drei Jahre Haft
Vorteilsannahme und -gewährung gehören zu sogenannten Korruptionsdelikten – damit gemeint sind alle Fälle des Missbrauchs anvertrauter Macht zum eigenen Nutzen oder Vorteil. Der Vorteilsgewährung macht sich laut Strafgesetzbuch schuldig, wer etwa einem „Amtsträger“ oder „einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ für eine speziellen Auftrag zum Beispiel einen besonderen Vorteil „anbietet, verspricht oder gewährt“.
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Vorteilsannahme und -gewährung gehören zu sogenannten Korruptionsdelikten – damit gemeint sind alle Fälle des Missbrauchs anvertrauter Macht zum eigenen Nutzen oder Vorteil. Der Vorteilsgewährung macht sich laut Strafgesetzbuch schuldig, wer etwa einem „Amtsträger“ oder „einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ für eine speziellen Auftrag zum Beispiel einen besonderen Vorteil „anbietet, verspricht oder gewährt“. Als Vorteile gelten zum Beispiel Geschenke oder die Gewährung eines Kredites. Vorteilsannahme liegt wiederum vor, wenn etwa ein „Amtsträger“ oder „ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ für sich einen besonderen Vorteil fordert oder annimmt und nur dafür einen Dienst gewährt. Nicht strafbar ist diese Tat nur, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme des Vorteils genehmigt. Das Gesetz sieht für beide Delikte im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldzahlung vor.HK
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