Landeshauptstadt: BÜRGERPFLICHT
Wer, was, wann und zu welcher Zeit bei Schneefall und Eisglätte zu tun hat, regelt die städtische Straßenreinigungssatzung im Paragraf 4:Die Stadt leistet den Winterdienst auf einem ausgewählten Straßennetz in den Kategorien I und II. Dabei gilt die Bestimmung: Auf Straßen und Verkehrsflächen sind „abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen“.
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Wer, was, wann und zu welcher Zeit bei Schneefall und Eisglätte zu tun hat, regelt die städtische Straßenreinigungssatzung im Paragraf 4:
Die Stadt leistet den Winterdienst auf einem ausgewählten Straßennetz in den Kategorien I und II. Dabei gilt die Bestimmung: Auf Straßen und Verkehrsflächen sind „abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen“. Den Winterdienst auf Gehwegen übernimmt die Stadt einzig an der Südseite des Hauptbahnhofes. Auf allen anderen Geh- und Radwegen gilt eine Anliegerpflicht. Hauseigentümer sollen die Wege auf einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freihalten, Salz ist dabei nur unter besonderen klimatischen Bedingungen wie Eisregen einzusetzen. Ob sie selbst schieben oder einen Winterdienst beauftragen, ist den Anliegern überlassen. Schnee und Glätte sind werktags von 6 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr „unverzüglich zu beseitigen“. Es muss nicht gestreut werden, wenn es weiter schneit. Laut Straßenreinigungssatzung kann die Stadt bei Nichtbeachtung ahnden. Unter Paragraf 7 „Ordnungswidrigkeiten“ der Satzung steht: Wer „seinen Winterdienstverpflichtungen nicht nachkommt oder diese nicht satzungsgemäß durchführt“ kann mit einer Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro bestraft werden. jab
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