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Landeshauptstadt: Der Oberbürgermeister als Notvorstand?

Zum Leserbrief von Fritz Band-Rieger, 20.3.

Stand:

Zum Leserbrief von Fritz Band-Rieger, 20.3.2007

Die von Herrn Band-Rieger gemachten Angaben entsprechen nicht den tatsächlichen Geschehnissen im Jahr 2004. Es bestand nach dem Beitritt Fahrlands in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Potsdam zu keiner Zeit die Notwendigkeit, Oberbürgermeister Jann Jakobs als Notvorstand der Jagdgenossenschaft Fahrland einzusetzen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten wurde im Rahmen der gesetzlichen Frist eine ordnungsgemäße Versammlung der Jagdgenossenschaft einberufen und durchgeführt. Dabei wurde ein neuer Vorstand gewählt. Die Untere Jagdbehörde der Landeshauptstadt war über den gesamten Zeitraum in das Verfahren involviert und hat dessen rechtmäßigen Ablauf überwacht. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberbürgermeisters oder der Unteren Jagdbehörde, die Geschäfte von Vereinen oder von Jagdgenossenschaften wahrzunehmen. Der Eintritt des Oberbürgermeisters als Notvorstand der Jagdgenossenschaft ist erst erforderlich, wenn nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstands im Rahmen der gesetzlichen Frist kein neuer Vorstand gewählt wurde. In Fahrland kam es jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Darstellung des Herrn Band-Rieger muss von seiten der Verwaltung widersprochen werden, da sie schlichtweg falsch ist.

Kristian Schiemann, Stadtverwaltung Potsdam

Korrektur zum Leserbrief

Im Abdruck meines Leserbriefes ist ein Fehler enthalten, der der Korrektur bedarf: Nicht der Leiter des Oberbürgermeister-Büros (der zwar in der Sache nichts gemacht hat, mit dem aber alle Gespräche sehr freundlich verlaufen sind), sondern Herr Schiemann „gefiel sich in unsachlichen Anmerkungen“. Zum Hintergrund: Es ging um die Neuwahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Fahrland. Jagdgenossenschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft der Eigentümer bejagbarer Grundstücke in einer Gemeinde. Wegen dieses Eingriffs in das Recht der Eigentümer sind die Anforderungen an eine formal „saubere“ Vorbereitung sehr streng. Werden zum Beispiel wie hier die Ladungsfristen nicht eingehalten, sind alle Ergebnisse der Versammlung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (OVG) – unwirksam. Der Oberbürgermeister hätte dann eine Versammlung neu und fehlerfrei einberufen und bis zur Wahl eines neuen Vorstandes leiten müssen. Ich hatte zur leichteren Rechtsfindung eine Entscheidung des OVG zu diesem Thema herausgesucht und persönlich übergeben. In einer Besprechungsrunde mit neun Personen gewann ich den Eindruck, dass niemand diese Entscheidung gelesen oder sich sonst mit den einschlägigen Rechtsfragen erfolgreich befasst hatte; statt dessen beklagte sich Herr Schiemann, in dessen Leitungsstruktur auch die Untere Jagdbehörde Potsdam gehört, darüber, dass man sich „mit solchen Spitzfindigkeiten herumschlagen“ müsse.

Fritz Band-Rieger, Fahrland

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