Landeshauptstadt: Doppeljobber
Nebentätigkeit ist nicht immer erlaubt
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Ob aus finanzieller Notwendigkeit oder zur Abwechslung: Immer mehr Menschen arbeiten nebenbei als Putzfrau, Kellner oder Bürohilfe. Sie gehen also zwei Jobs nach, um ihr Geld zu verdienen. Denn viele haben von ihrem einen Job nicht einmal das, was beim Gesetzgeber derzeit als Mindestlohngrenze in der Diskussion ist.
Vor Antritt einer solchen Nebenbeschäftigung sollte man sich aber genau über die Abzüge informieren. Und in einigen Fällen kann der Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verbieten.
„Der Hauptjob ist die Hauptpflicht“, erläutert Evelyn Räder, Arbeitsrechtlerin bei der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Der Arbeitgeber könne eine Nebentätigkeit zum Beispiel immer dann verbieten, wenn Mitarbeiter für die Konkurrenz tätig werden. Gleiches gilt, wenn der Nebenjob in die Arbeitszeit des Hauptjobs fällt. Aber auch wenn man zum Beispiel bis abends spät kellnert und morgens völlig müde ist, kann die Nebentätigkeit untersagt werden. Gibt es solche Gründe gegen die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht, muss der Arbeitgeber den Zweitjob grundsätzlich genehmigen, sagt Räder. Dann könne der Arbeitnehmer die Ausübung der Nebentätigkeit sogar einklagen. Angemeldet werden müsse der Nebenjob immer dann, wenn das etwa im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag so geregelt ist.
Die Zahl der Menschen, die neben dem Hauptjob einer Nebenbeschäftigung nachgehen, steigt immer weiter. So hatten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zum Stichtag 31. März 2007 rund 1,9 Millionen Menschen einen Zweitjob – ein Anstieg von etwa acht Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Im Vergleich zum Jahr 2003 ist die Zahl sogar um 27 Prozent gestiegen. Und laut einer Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung (IWH) verdiente jeder fünfte Beschäftigte in Ostdeutschland 2006 weniger als 7,50 Euro pro Stunde. Derzeit wird die Einführung eines Mindestlohns von 7,50 Euro diskutiert.
Für die steuerliche Einstufung von Nebentätigkeiten gibt es seit 2003 eine neue Rechtslage. Vergleichsweise problemlos ist der Zweitjob bei einem Verdienst von bis zu 400 Euro – als sogenannter Mini-Job. „Bis zu dieser Grenze fallen für den Arbeitnehmer de facto weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist dann also Brutto für Netto“, erklärt Edgar Wilk, Präsidiumsmitglied der Bundessteuerberaterkammer. Nur der Arbeitgeber muss bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung 25 Prozent pauschal für Sozialversicherungen und Steuern abführen.
Der Arbeitnehmer kommt allerdings nur mit einem einzelnen Nebenjob um die Sozialversicherungspflicht herum. „Anders verhält es sich, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dann erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste“, sagt Wilk. In diesem Fall sei die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig.
Und während für Löhne bis 400 Euro in der Regel nur niedrige Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden müssen, ändert sich das mit Überschreiten dieser Grenze: „Eine geringfügige Lohnerhöhung könnte dann unliebsame Konsequenzen haben“, warnt Wilk. Ab 800 Euro beginnt grundsätzlich die volle Sozialversicherungspflicht. S. Knoppik
S. Knoppik
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