Landeshauptstadt: Erst zum Arzt und dann ins Fitnessstudio
Wird ein krankgeschriebener Mitarbeiter bei sportlichen Freizeitübungen gesichtet, ist das noch lange kein Beweis dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, die der Arbeitgeber nicht ohne schwerwiegende Gründe in Zweifel stellen darf.
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Wird ein krankgeschriebener Mitarbeiter bei sportlichen Freizeitübungen gesichtet, ist das noch lange kein Beweis dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, die der Arbeitgeber nicht ohne schwerwiegende Gründe in Zweifel stellen darf. Der Besuch in einem Fitnessstudio reicht dafür nicht aus. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Im konkreten Fall stritt ein inzwischen entlassener Kfz-Prüfingenieur mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um die Entlohnung wegen einer einmonatigen Krankschreibung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Mann hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, war dann aber bei sportlichen Aktivitäten im Fitnessstudio beobachtet worden. Was das Unternehmen als Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit interpretierte und die Gehaltszahlung deshalb verweigerte. Zu Unrecht, wie die Kölner Landesarbeitsrichter betonten. Der Mann hatte an einem grippalen Infekt gelitten und in dem Fitnessstudio lediglich leichte Übungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Was sogar geeignet war, die Genesung voran zu bringen, urteilten die Kölner Richter. PNN
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