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Landeshauptstadt: Freistellungsauftrag

Guthabenzinsen für Bausparguthaben unterliegen wie andere Zinseinkünfte auch der Zinsabschlagsteuer. Deshalb müssen auch Bausparer ihrer Bausparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen.

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Guthabenzinsen für Bausparguthaben unterliegen wie andere Zinseinkünfte auch der Zinsabschlagsteuer. Deshalb müssen auch Bausparer ihrer Bausparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Ab 2004 können Zinseinkünfte bis zur Höhe des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages von insgesamt 1421 € bei Ledigen und 2842 € bei Verheirateten freigestellt werden. Ausnahme: Guthabenzinsen für Bausparguthaben sind auch ohne Freistellungsauftrag vom Zinsabschlag befreit, falls dem Bausparer im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Zinserträge Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gewährt wurde. Achtung! Die Nutzung dieser Ausnahme erhöht weder den Sparerfreibetrag noch den Werbungskostenpauschbetrag. Der Bausparer hat aber den Vorteil, den Freistellungsauftrag nicht ausfüllen zu müssen. KaSa

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