Landeshauptstadt: Gefälligkeitsplanung?
Villa Schöningen: Juristin sieht B-Plan als unzulässig
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Berliner Vorstadt - Der Bebauungsplanentwurf Nr. 35-3 „Villa Schöningen“ ist unzulässig – und der Eigentümer der Villa Schöningen an der Glienicker Brücke hätte bei Nichtgewährung von Baurecht im Villen-Umfeld keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Stadt Potsdam. Zu diesen Schlüssen kommt die Potsdamer Fachanwältin für Baurecht Margarete Mühl-Jäckel in einer Stellungnahme, die den PNN vorliegt. In Auftrag gegeben wurde die Stellungnahme von einem Bewohner der Berliner Vorstadt, der Verein Berliner Vorstadt e.V. schließt sich den Ausführungen an. Das Schreiben von Mühl-Jäckel liegt den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung vor; ein weiteres Schreiben ging bereits Mitte Januar an die Bauverwaltung.
Eine Entscheidung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 35-3 ist bisher nicht getroffen – am Dienstagabend soll allerdings der Bauausschuss der Stadtverordnetenversammlung darüber diskutieren. Hintergrund des Konfliktes ist, dass der Eigentümer der baufälligen Villa Schöningen, Dieter Graalfs, mit der Grundstücksgesellschaft Akanthus auf zwei die Villa L-förmig umschließenden Flurstücken fünf so genannte „Kavaliershäuser“ errichten lassen will. Die finanziellen Erträge daraus seien Voraussetzung, um die Villa Schöningen zu sanieren. Der Verein Berliner Vorstadt hatte sich im vergangenen Jahr an die Spitze der Gegner dieses Vorhabens gestellt – die Villa Schöningen samt der zwei fraglichen Flurstücke gehöre zum Weltkulturerbe, die geplante Bebauung füge diesem Schaden zu, so ihr Hauptargument.
Die Juristin Mühl-Jäckel begründet in ihrer nun vorgelegten Stellungnahme ausführlich, warum der nun vorgelegte Bebauungsplanentwurf unzulässig sei. Unter anderem führt sie an, dass ein Bebauungsplan für ein Grundstück nicht aufgestellt werden dürfe, um „dem Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung () zu ermöglichen“. Dies sei aber bei der Villa Schöningen der Fall, da der Plan den Bau der fünf Kavaliershäuser ermöglichen soll: Der Plan sei „ganz überwiegend den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers zu dienen bestimmt“ und laufe auf eine „Art Gefälligkeitsplanung“ hinaus. Die Stellungnahme führt auch an, dass dem Eigentümer der Villa Schöningen bereits bei Erwerb des Baus vor mehr als zehn Jahren bekannt gewesen sei, dass die Sanierung viel Geld kosten werde. Das weitere von der Verwaltung angegebene Ziel des Plans, die Grundstücksfläche an der Schwanenallee von Bauten freizuhalten, damit die Villa Schöningen ihre kulturhistorisch begründete herausgestellte Einzellage behalte, könne laut Mühl-Jäckel auch mit der Verschiebung des Baurechts von der Schwanenallee weg nach hinten erreicht werden. Derzeit hätte Villa-Eigentümer Graalfs laut Baugesetzbuch an der Schwanenallee Baurecht.
Aus den Ausführungen der Juristin geht zudem hervor, dass der Bebauungsplan die „Rekonstruktion“ einer nicht mehr vorhandenen Remise an der Schwanenallee erlauben wolle. Die Gestalt des Neubaus werde aber nicht festgelegt. Auch solle für das Villa-Grundstück offenbar der Bau einer Tiefgarage erlaubt werden.
Dass die Stadt bei Nicht-Gewährung von Baurecht an der Villa Schöningen keinen Schadenersatz zahlen müsse, begründet Mühl-Jäckel mit Verweis auf gültige Rechtssprechung. Danach habe die Gemeinde Planungshoheit und müsse Entscheidungen nur aus „städtebaulichen Gesichtspunkten“ treffen. Schadenersatz könne nur fällig werden, wenn Gemeindebedienstete „versäumte, verzögerte oder falsche Auskünfte“ gegeben hätten. SCH
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