Aus dem GERICHTSSAAL: Gericht: Eine regelrechte Hinrichtung
Mord an Rentnerin soll mit lebenslanger Freiheitsstrafe gesühnt werden
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Aus dem GERICHTSSAALMord an Rentnerin soll mit lebenslanger Freiheitsstrafe gesühnt werden „Eine alte, behinderte Frau musste wegen einer Beute von 50 Euro sterben. Es war eine brutale, menschenverachtende Tat, eine regelrechte Hinrichtung“, führte der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts, Dr. Klaus Przybilla, gestern aus und verurteilte Detlef W. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Außerdem ordnete die Kammer die Unterbringung des 48-Jährigen in eine Alkoholentzugsanstalt an. Der 20-jährige Mittäter Raphael F. erhielt eine Jugendstrafe von achteinhalb Jahren. Die Haftbefehle werden aufrechterhalten. Beide Männer nahmen das Urteil ohne sichtbare Emotionen zur Kenntnis. Seit dem 29. November mussten sich die beiden Homosexuellen wegen Raubmordes mit Todesfolge verantworten. Nach Abschluss der Beweisaufnahme bestätigten sich nach Ansicht der Kammer die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen. So klingelte das Duo am Abend des 2. März 2004 an der Wohnungstür der 71-jährigen Helga B. Am Alten Markt 10, um die vermeintlich wohlhabende Frau zu berauben. Mit der erhofften Beute wollten die Angeklagten nach Spanien fahren. Detlef W. schob die sich heftig Wehrende in den Flur zurück, legte ihr seine Hand auf den Mund, fesselte sie mit einem Strick. Dann schlug er ihr eine Farbbüchse über den Kopf. Raphael F. besorgte Klebeband aus einem Schrank der Wohnung. Gemeinsam umwickelten sie die schwer Herzkranke mit mehreren Lagen, ließen auch Mund und Nase nicht aus. Nach spätestens zehn Minuten trat der Tod der Frau durch Ersticken und Erdrosseln ein. „Beide Angeklagten haben das Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Das Tatgeschehen war durchgängig von Bereicherungsabsicht geprägt“, so Przybilla in seiner Urteilsbegründung. Jeder habe sich den Tatbeitrag des anderen zurechnen zu lassen. Obwohl die Kammer davon ausgehe, dass die Angeklagten keinen Tötungsvorsatz hegten, mussten sie davon ausgehen, dass Helga B. qualvoll stirbt. Zudem hätten sie ein schnelles Entdecken des Opfers durch das Verschließen der Wohnungstür verhindert. Die psychiatrischen Gutachter bescheinigten sowohl Detlef W. als auch Raphael F. auf Grund ihrer ungünstigen Kindheitsentwicklung eine Persönlichkeitsstörung. Die Kammer ging davon aus, dass sie während der Tat voll schuldfähig waren, billigte ihnen allerdings verminderte Steuerungsfähigkeit zu, da sie laut eigenem Bekunden unter dem Einfluss von Alkohol standen. Raphael F. berichtete zudem, Rauschgift und Medikamente konsumiert zu haben. Während das Gericht mit der Verhängung der lebenslangen Haftstrafe für den älteren Täter dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgte, sanktionierte es Raphael F. deutlich drastischer. Die Anklagebehörde hatte auf eine siebenjährige Jugendstrafe plädiert. Przybilla begründete das hohe Strafmaß mit dem enormen Erziehungsbedarf des Angeklagten. G. Hohenstein
G. Hohenstein
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