Aus dem GERICHTSSAAL: Gericht: Gutachter zugelassen
Zeugen widerlegten Vorwürfe der Verteidigung
Stand:
Die Berufungsverhandlung gegen Dr. Hans-Joachim L. (59) vor dem Landgericht war am 21. September geplatzt: Grund: Der Verteidiger des wegen fahrlässiger Tötung angeklagten Hautarztes stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter Prof. Dr. Karl-Christian Bergmann. Er soll auf einem wissenschaftlichen Symposium – noch bevor er mit der Bewertung der Umstände, die zum Tod eines 33-jährigen Asthmatikers führten, der Dr. L. angelastet wird – öffentlich geäußert haben: In Deutschland hat vor kurzem ein Hautarzt aus monetären Gründen einen Patienten mit Katzenhaar-Allergie zu Tode hyposensibilisert.“ Außerdem hätte besagter Kollege in seiner Praxis weder über Adrenalin noch eine Notfallausrüstung verfügt. Für diese Aussage gäbe es Zeugen, so der Rechtsanwalt. Der Sachverständige bestritt die Vorwürfe. (PNN berichteten.)
Die Berufungskammer hatte die Verhandlung zunächst unterbrochen, um die Zeugen zu hören. Am vergangenen Dienstag bekundete die Tochter des Angeklagten: Während des offiziellen Teils sei von Professor Bergmann keine derartige Erklärung erfolgt. Beim Abendessen habe ihr Vater mit ihm dann über den Vorfall gesprochen. Da habe Bergmann geäußert: So etwas könne vorkommen. Der in den Zeugenstand gerufene Chemiker Andreas K. (53) aus Oranienburg erinnerte sich: „Professor Bergmann sagte sinngemäß: Unlängst gab es einen Todesfall im Zusammenhang mit einer Hyposensibilisierung.“ Auf einem Symposium, das sich mit Fragen von Allergien beschäftigt, sei eine solche Mitteilung für ihn nichts Besonderes gewesen, so der Zeuge. Die Kammervorsitzende befand daraufhin: Bei diesen Äußerungen handle es sich nicht um Tatsachen, die geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Der Befangenheitsantrag gegen Professor Bergmann wurde abgelehnt, die Fortsetzung der Berufungsverhandlung für den 25. Oktober anberaumt.
Dr. Hans-Joachim L. wurde vom Amtsgericht im April wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 9600 Euro verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein, er strebt einen Freispruch an. Die Staatsanwaltschaft ging ebenfalls in Berufung. Aus ihrer Sicht ist die Sorgfaltspflichtverletzung des Mediziners gravierend. Sie könne nur mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
Obwohl der Angeklagte gewusst habe, dass der 33-jährige Patient am 14. Juni 2004 zusätzlich unter einem grippalen Infekt litt, habe er ihm ohne vorherige Lungenfunktionsprüfung ein Präparat gegen seine Katzenhaarallergie injiziert. Der Mann starb trotz sofort eingeleiterer Rettungsmaßnahmen wenig später an einem allergischen Schock. „Die Nichtanwendung der gebotenen Sorgfalt ist dem Angeklagten persönlich vorwerfbar, denn der Eintritt des Todes als Folge der Injektion war für ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unter den konkreten Umständen vorhersehbar und vermeidbar“, betonte der Anklagevertreter. Hoga
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