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Landeshauptstadt: GESETZESÄNDERUNG

Ab Februar 2006 gelten neue Bestimmungen für das Arbeitslosengeld I (ALG): Wer sich ab 1. Februar arbeitslos meldet, hat nach den Änderungen im Sozialgesetzbuch III nur noch 12 Monate Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.

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Ab Februar 2006 gelten neue Bestimmungen für das Arbeitslosengeld I (ALG): Wer sich ab 1. Februar arbeitslos meldet, hat nach den Änderungen im Sozialgesetzbuch III nur noch 12 Monate Anspruch auf das Arbeitslosengeld I. Bisher erhielten sie die staatliche Unterstützung je nach Alter bis zu 24 Monate. Arbeitslose über 55 Jahre erhalten dann das Arbeitslosengeld I nur noch 18 Monate lang – statt der bisher 36 Monate. Zudem müssen Anwärter auf Arbeitslosengeld künftig innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragsstellung mindestens ein Jahr sozialversichert beschäftigt gewesen sein. Bisher genügte es, innerhalb von drei Jahren ein Jahr gearbeitet zu haben. Verschärft wurden die Regelungen zum Erlöschen des Anspruchs: Vor der Gesetzesänderung erlosch der Anspruch nach 21 Wochen Sperrzeit ab Entstehung des Anspruchs. Künftig werden auch die Sperrzeiten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Beginn des Anspruch einbezogen - beispielsweise bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmer ohne triftigen Grund – dafür würde die Zahlung des ALGs zwölf Wochen lang gesperrt.

Die Änderungen sollen Arbeitnehmer dazu bewegen „nicht leichtfertig“ Arbeitsverhältnisse“ zu beenden, so die Chefin der Potsdamer Arbeitsagentur, Edelgard Woythe. PNN

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