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Landeshauptstadt: Gewoba: Keine großen Kosten nach Mieturteil Renovierungsklauseln laut BGH unwirksam

Nach einem sehr mieterfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bleiben die beiden größten Potsdamer Vermieter gelassen: Die städtische Gewoba (Pro Potsdam) und die Wohnungsgenossenschaft „Karl Marx“ äußerten sich auf PNN-Anfrage zurückhaltend zu möglichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Bilanz. Der Bundesgerichtshof hatte eine Reihe von Klauseln für Renovierungen und Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt.

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Nach einem sehr mieterfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bleiben die beiden größten Potsdamer Vermieter gelassen: Die städtische Gewoba (Pro Potsdam) und die Wohnungsgenossenschaft „Karl Marx“ äußerten sich auf PNN-Anfrage zurückhaltend zu möglichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Bilanz. Der Bundesgerichtshof hatte eine Reihe von Klauseln für Renovierungen und Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt. Zwar bestätigte die Gewoba, durch die Mietrechtsänderung höhere Kosten zu haben, präzisierte aber, dass entsprechende Klauseln „in weniger als einem Fünftel aller Mietverträge der Gewoba enthalten“ seien. Bei Mietverträgen aus der DDR-Zeit seien überhaupt keine Klauseln über Schönheitsreparaturen enthalten, ließ die Gewoba weiterhin mitteilen. Daher stelle sich das Problem „nicht in Größenordnungen“ wie etwa bei Berliner Wohnungsunternehmen. Dort wird mit zusätzlichen Kosten in Millionen-Höhe gerechnet. Ob die Gewoba – ähnlich wie Vermieter in Berlin – zusätzliche Rückstellungen bilden muss, stelle sich erst zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses, „wenn Bewertungen und Berechnungen vorliegen“, so die Gewoba.

Der kaufmännische Vorstand der Wohnungsgenossenschaft „Karl Marx“, Bodo Jablonowski, hält Rückstellungen seiner Genossenschaft gegenwärtig „nicht für notwendig“. Es werde momentan geprüft, welche Klauseln über Schönheitsreparaturen in den Mietverträgen der 6700 Mietverhältnisse enthalten sind. Die Art der Mietverträge hätten sich „historisch aufgebaut“, viele stammten noch aus der DDR-Zeit. Starre Regeln, die eine „Generalrenovierung bei Auszug“ vorschreiben, gebe es nicht. Viele Wohnungen seien beim Einzug auch unrenoviert an die Mieter übergeben worden, so dass nun auch kein Renovierungsanspruch der Genossenschaft bei Auszug bestehe. „Einzelfälle“, in denen die Verträge Klauseln enthalten, wonach die Wohnungen innerhalb bestimmter Fristen zu renovieren sind, werden geprüft, sagte Jablonowski.

Eine unangemessene Benachteilung der Mieter stellt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes dar, wenn dem Mieter vorgeschrieben wird, zu bestimmten Zeitpunkten zu renovieren – etwa beim Auszug, ohne dass der tatsächliche Zustand der Räume berücksichtigt wird. gb

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