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Aus dem GERICHTSSAAL: „Ich habe es verbockt!“

Postzustellerin öffnete Briefe und entnahm Geld

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Aus dem GERICHTSSAALPostzustellerin öffnete Briefe und entnahm Geld „Ich habe es verbockt, und jetzt muss ich es auslöffeln“, erklärt Roswitha R. (43, Name geändert) mit verlegenem Grinsen. „Keine Ahnung, was mich da geritten hat. Es war eine saublöde Idee.“ Die ehemalige Postzustellerin ist angeklagt, zwischen dem 1. Januar und dem 10. Februar dieses Jahres in vier Fällen zahlreiche Briefe entwendet zu haben. Nach Arbeitsschluss – so der Staatsanwalt – soll die dreifache Mutter die Kuverts dann geöffnet, Geld und darin befindliche Gutscheine entnommen, für sich verwendet und den Rest entsorgt haben. Als Roswitha R. von einem Vorgesetzten erwischt wurde, gab sie ohne zu Zögern zu, bereits dreimal zuvor eine größere Menge Briefe geplündert zu haben. „Viel war da aber nicht zu holen“, meint sie. Lediglich 25 Euro, aufgeteilt in mehrere kleine Scheine, habe sie erbeutet. „Und Gutscheine waren überhaupt nicht dabei.“ Dass Menschen vergeblich auf ihre Post warteten, will die unmittelbar nach dem Vorfall fristlos Entlassene, die dadurch drei Monate lang kein Arbeitslosengeld erhielt, nicht bedacht haben. „Warum haben Sie das überhaupt gemacht?“, fragt Amtsrichter Francois Eckardt ratlos. Die nunmehr Erwerbslose gesteht: „Ich war sauer auf meinen Arbeitgeber. Ständig musste ich als Aushilfe für andere Kollegen einspringen.“ Es sei nicht unbedingt so gewesen, dass sie sich eine feste Zustelltour gewünscht hätte. Aber etwas mehr Regelmäßigkeit hätte ihr in ihrem Job schon gefallen. Paragraph 206 des Strafgesetzbuches besagt u. a. : Wer einer anderen Person unbefugt eine Mitteilung über Tatsachen unterbreitet, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines der oben genannten Unternehmen widerrechtlich eine Sendung, die einem solchen Betrieb zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet, sich von ihrem Inhalt unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder wer eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung überreichte Sendung unterdrückt. Der Staatsanwalt beantragt, Roswitha R. wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro zu verurteilen. Das Urteil des Amtsgerichts fällt mit 70 Tagessätzen a 20 Euro etwas milder aus, es trifft die Angeklagte dennoch hart. „Sie haben zwar nur 25 Euro Beute zugegeben. Denkbar ist, dass es mehr war, aber das können wir Ihnen nicht beweisen“, so der Vorsitzende. Hoga

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