Landeshauptstadt: Kaufrausch vor der Scheidung
Die Ehe ist eine Zugewinngemeinschaft. Wird diese geschieden, so kann der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, die Zahlung eines Zugewinnausgleichs verlangen.
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Die Ehe ist eine Zugewinngemeinschaft. Wird diese geschieden, so kann der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, die Zahlung eines Zugewinnausgleichs verlangen. So kam eine Frau auf die Idee, das der Scheidung vorausgehende Trennungsjahr zu nutzen, so viel Geld wie möglich auszugeben. Der planmäßige Kaufrausch ließ die Dame nicht nur den Trennungsschmerz vergessen, sondern die strategische Vermögensminderung um 70 000 Euro sollte sie am Scheidungstag beim Zugewinnausgleich möglichst gut abschneiden lassen. Zum Scheidungstermin beantragte sie dann Prozesskostenhilfe. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt machte ihr einen Strich durch die Rechnung: Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertigt nicht zusammenhält, führt die finanzielle Notlage mutwillig herbei und hat daher keinen Anspruch auf staatliche Hilfe (1 WF 152/06). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung Vermögensminderungen dieser Art die Grundlage entziehen kann. pnn
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