Aus dem GERICHTSSAAL: Keine Einigung im Streit um Jonas’ Bleiben in der Kita
Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen/Katja H. kündigte Klage gegen die Kündigung an sich an
Stand:
„Wie soll ich Jonas erklären, dass er bald nicht mehr in seine Kita gehen darf?“, fragte Thomas H. während der gestrigen Zivilgerichtsverhandlung. „Wir sind mit allen dort arbeitenden Erziehern zufrieden. Es wäre ein massiver psychischer Einschnitt für meinen Sohn, ihn da herauszunehmen.“
Zur Vorgeschichte: Das Diakonische Werk hatte den Betreuungsvertrag für den dreijährigen Jonas – er besucht die Kita Sonnenblume – am 1. Juni 2006 fristgemäß zum 31. August dieses Jahres gekündigt. Wegen des „irreparabel zerrütteten Vertrauensverhältnisses“ zwischen Eltern und Träger, begründete Diakonie- Geschäftsführer Marcel Kankarowitsch diesen Schritt. Hintergrund der Kündigung ist aber, das Jonas’ Mutter Katja H. als Vorsitzende des Kita-Ausschusses bei mehreren Gelegenheiten das vernachlässigte Mitbestimmungsrecht der Eltern einforderte, zuletzt bei der Novellierung des bestehenden Konzepts der Einrichtung mit größerem Schwerpunkt auf die religionspädagogische Arbeit. Kankarowitsch betont, er habe seit Jahren mit der nicht kompromissbereiten Familie H. zu diversen Angelegenheiten im Streit gelegen. Der Diakonie-Chef lenkte auch nicht ein, als die Kündigung über ein Mitglied im Jugendhilfeausschuss öffentlich wurde und sich das Jugendamt in den Konflikt einschaltete. Außerdem lagen 84 Unterschriften der insgesamt 117 Eltern vor, deren Kinder die Kita „Sonnenblume“ besuchen. Sie forderten, Jonas in der Einrichtung zu belassen. Die Forderung der Eltern blieb ungehört, der Vermittlungsversuch der Verwaltung erfolglos. Daraufhin wandte sich das Ehepaar H. an einen Anwalt. Dieser versuchte, über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu erreichen, die Kündigung des Betreuungsverhältnisses auszusetzen.
Über diesen Antrag wurde gestern vor dem Amtsgericht von seiten der Anwälte der strittigen Parteien erregt debattiert. „Eine Kündigung des Betreuungsvertrages ist nur bei einer Vertragsverletzung zulässig“, betonte der Rechtsbeistand der Familie H. Dem hielt der Vorsitzende entgegen, eine Kündigung unterliege ganz eindeutig dem Privatrecht. Wenn jemand mit seiner Zeitung nicht mehr zufrieden sei, dürfe er das Abo auch ohne Angabe von Gründen aufkündigen. „Man kann einen Betreuungsvertrag für ein Kita-Kind nicht mit der Kündigung eines Zeitungs-Abos vergleichen“, parierte der Anwalt der Familie H. Der Rechtsbeistand von Diakonie-Chef Kankarowitsch gab zu verstehen, man werde an dem eingeschlagenen Kurs festhalten. Eine Einigung, wie vom Gericht hinterfragt, käme nicht in Betracht. Der Zivilrichter wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Seiner Ansicht nach hätte die Familie H. eher einen Anwalt einschalten müssen, um zu Gericht zu gehen. Katja H. kündigte an, nun Klage gegen die Kündigung an sich einzureichen. Hoga
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