Aus dem GERICHTSSAAL: Keine Räuber, sondern Hehler
Täter müssen sich vier und zwei Jahre bewähren
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Ein mit Elektronikartikeln im Wert von 40 000 Euro beladener Laster wird in der Nacht des 9. Juli 2005 vom Verkehrshof geraubt. Die Täter halten dem Wachmann eine Pistole vor das Gesicht, fesseln ihn mit Kabelbinder an Händen und Füßen, fordern den Schlüssel für das Fahrzeug. Bei einer Hausdurchsuchung werden bei Daniel D. (39) und Ralf B. (40) Teile der vermeintlichen Beute – unter anderem DVD-Player, ein Plasma-Fernseher, Handys, eine Mikrowelle, Spiele-Konsolen, elektrische Zahnbürsten, ein Bügeleisen und eine Digitalkamera – gefunden. Bei Ralf B. wird zudem eine schwarze Maske sowie eine geladene Pistole der Marke Magnum sichergestellt, bei Daniel D. Munition.
Seit dem 6. März müssen sich die mehrfach Vorbestraften wegen schwerer räuberischer Erpressung vor dem Landgericht verantworten. Beide Männer bestreiten die Tat. Im Verlauf der Beweisaufnahme hegt die Kammer gewisse Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft skizzierten Verbrechenshergang. Nur wenige der bei den Angeklagten gefundenen Waren stammen zweifelsfrei aus dem Raub. Der Vorsitzende Richter erteilt den rechtlichen Hinweis, Daniel D. und Ralf B. können auch mit einer Verurteilung wegen Hehlerei rechnen.
Das gestrige Urteil lautete dann tatsächlich auf Hehlerei sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Ralf B. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zu vierjähriger Bewährung. Daniel D. wurde mit elf Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. Er muss sich zwei Jahre bewähren. Staatsanwalt Alexander Roth hatte Haftstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten für die Angeklagten gefordert. Die Verteidigung sah lediglich den Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz als erwiesen an.
Während der mehrtägigen Verhandlung hatte Daniel D. gestanden, im Auftrag von Ralf B. einen Transporter angemietet zu haben. Mit diesem sei man nach Berlin gefahren, wo der geraubte Lkw stand. Nachdem er sich Handschuhe angezogen habe, um keine Spuren zu hinterlassen, habe er Ralf B. geholfen, zwei Kisten vom Laster zu hieven. Er selbst habe ein bisschen Kleinkram mitgenommen und Wochen später von B. gewisse Sachen preisgünstig erworben.
„Die Einlassungen des Angeklagten Daniel D. sind nicht zu widerlegen“, führte der Kammervorsitzende in seiner Urteilsbegründung aus. Dass er und der Mitangeklagte Ralf B. den besagten Lkw raubten, sei ihnen nicht zweifelsfrei zu beweisen. Hoga
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