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Aus dem GERICHTSSAAL: Konto eines gerade Verstorbenen leergeräumt

Angeklagte zu Bewährungsstrafe und Schadenswiedergutmachung verurteilt

Stand:

„Das Geld des Verstorbenen ist also in ihr Leben geflossen, “, stellt der Amtsrichter klar. Monika M.* (43) bestätigt, von den 4100 Euro, um die sie das Konto von Karl K.*, des einstigen Lebensgefährten ihrer Mutter, erleichterte, eigene Verbindlichkeiten beglichen zu haben. „Das Geld stand mir zu“, ist sich die Verkäuferin sicher. Zu Lebzeiten des Mannes sei sie wie eine Tochter für ihn gewesen, habe nach der Trennung ihrer Mutter von dem Partner für ihn eingekauft, gekocht und die Wäsche gewaschen. „Er hat gesagt, ich würde später alles kriegen. Der Staat sollte nichts bekommen“, so Monika M. „Er hat mir und meinen Kindern auch öfter unter die Arme gegriffen, wenn wir einmal finanziell nicht so gut da standen.“

Am 28. Mai 2005 fiel Karl K. plötzlich tot auf dem Sportplatz um. Laut Anklage soll Monika M. noch am selben Tag die unter einer Decke versteckte EC-Karte des 67-Jährigen samt dazugehöriger Geheimnummer an sich genommen, in den nächsten Tagen dann zehnmal Summen zwischen 500 und 300 Euro an Bankautomaten im Stadtgebiet abgehoben haben. Am 29. Mai 2005 – so der Staatsanwalt – ließ sie rund 1050 Euro auf ihr eigenes Konto überweisen. „Bis heute ist kein Testament aufgetaucht, dass die Angeklagte dazu berechtigte“, stellt der Vorsitzende klar und verurteilt die getrennt Lebende wegen Unterschlagung und Computerbetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zu zweijähriger Bewährung. Und sie muss an die unbekannten Erben des Verstorbenen Schadenersatz in Höhe von rund 5150 Euro zahlen.

„Als mich die Kripo von Karls Tod unterrichtete, bin ich sofort in seine Wohnung gefahren“, erzählt die dreifache Mutter. „Dort war alles verwüstet. Sämtliche Papiere lagen auf dem Boden.“ Beim Einräumen der Sachen in die Schränke habe sie dann die Geldkarte gefunden und eingesteckt. „Karl war immer ein bisschen schusselig. Er konnte sich seine Geheimzahl nicht merken. Deshalb hat er sie aufgeschrieben und daneben gelegt.“ Ihres Wissens habe Karl K. nur noch eine Cousine gehabt, zu der er jedoch keinen Kontakt pflegte. „Die habe ich vom Tod ihres Verwandten informiert. Aber das hat sie überhaupt nicht interessiert“, berichtet die Angeklagte. „Sie hat auch gesagt, sie will nichts haben.“ „Ich gehe davon aus, dass Sie sich bewähren. Das Urteil wird sie deshalb nicht spürbar treffen. Allerdings kann eine unangenehme Zwangsvollstreckung auf Sie zukommen“, gibt der Richter zu bedenken. Er rät der Teilzeitbeschäftigten, sich mit der Nachlasspflegerin von Karl K. in Verbindung zu setzen und schon einmal eine kleine Ratenzahlung anzubieten. (*Namen geändert.) Hoga

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