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Landeshauptstadt: Mahnwache: Polizei verliert vor Gericht Protestaktion gegen Garnisonkirche rechtens

Innenstadt – Die geplante Protestmahnwache gegen den ZDF-Fernsehgottesdienst am Sonntag nahe des historischen Standorts des Garnisonkirche kann nun doch schon ab 9 Uhr stattfinden. Auflagen der Polizei – die die Aktion der Wählergruppe „Die Andere“ erst ab 11 Uhr hatte erlauben wollen, um den Gottesdienst nicht zu stören – seien „voraussichtlich rechtswidrig“, stellte die 3.

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Innenstadt – Die geplante Protestmahnwache gegen den ZDF-Fernsehgottesdienst am Sonntag nahe des historischen Standorts des Garnisonkirche kann nun doch schon ab 9 Uhr stattfinden. Auflagen der Polizei – die die Aktion der Wählergruppe „Die Andere“ erst ab 11 Uhr hatte erlauben wollen, um den Gottesdienst nicht zu stören – seien „voraussichtlich rechtswidrig“, stellte die 3. Kammer des Potsdamer Verwaltungsgerichts am Freitag in einem Beschluss fest.

Die Polizei hatte ihre Auflagen mit möglichen Störungen begründet, es bestehe eine Gefahr für die Religionsausübungsfreiheit – in solchen Fällen müsse das grundrechtlich verbürgte Versammlungsrecht begrenzt werden. Das Gericht erklärte unter anderem, eine Gefahrenprognose müsse auf Tatsachen beruhen, lediglich Vermutungen seien nicht ausreichend. So hätte die Wählergruppe explizit erklärt, keine Megafone einsetzen zu wollen. Die Andere wendet sich gegen den Live-Gottesdienst, der aus dem IHK-Bau in der Breiten Straße ab 9.30 Uhr übertragen wird, weil damit die Opfer des 11. September 2001 dazu missbraucht würden, „für den Aufbau einer Militärkirche in Potsdam zu werben“. Ab 11 Uhr soll zudem eine satirisch gemeinte „Bauernrevolte“ der Initiative „Potsdam ohne Garnisonkirche“ stattfinden. Zudem hat die Initiative „Christen brauchen keine Garnisonkirche“ am Rechenzentrum bereits ein Protestplakat gegen den Wiederaufbau aufgehängt – gegenüber der IHK.

Eine Polizeisprecherin wollte die Entscheidung nicht weiter kommentieren. Sie sagte lediglich: „Die Polizei wird mit einem angemessenen Einsatz sowohl das Grundrecht auf Religionsausübung, als auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützen und gewährleisten.“HK

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