
© Mike Wolff
Landeshauptstadt: Mein Name, dein Name, Doppelname Regeln bei der Namenswahl: Mit dem Ja-Wort ändern sich nicht nur der Familienstand
Verliebt, verlobt, aber noch immer nicht verheiratet? Dabei bietet sich der Wonnemonat Mai doch geradezu an, wenn es um das lebenslange Versprechen vor dem Traualtar geht.
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Verliebt, verlobt, aber noch immer nicht verheiratet? Dabei bietet sich der Wonnemonat Mai doch geradezu an, wenn es um das lebenslange Versprechen vor dem Traualtar geht. Mit dem Ja-Wort stellt sich aber auch die Frage nach dem künftien Namen der Partner. Rechtsexperten geben deshalb Tipps, was Verliebte vor dem Gang zum Standesamt und eventuell auch in die Kirche beachten sollten.
Wer heiratet, möchten sich vielleicht von seinem Namen trennen. Andere haben hingegen gute Gründe, den Namen zu behalten. So wollen sie vielleicht ihren aufgebauten guten Ruf, der hinter ihrem Namen steht, nicht verlieren. Gut für alle Verliebten: Niemand ist verpflichtet, bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen auszuwählen. Beide Partner können auch ihren bisherigen Namen weiterführen. Dennoch gibt es einige wichtige Regeln zur Namensgebung.
GEMEINSAMEN EHENAMEN WÄHLEN
Wer sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheidet, hat bei der standesamtlichen Trauung verschiedene Möglichkeiten der Namensauswahl. Es kann sowohl der Geburtsname, also der Name auf der Geburtsurkunde, der Frau als auch des Mannes als gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Beispiel: Frau Petra Meier, geb. Busch, heiratet Herrn Schmidt. Als Ehename darf „Busch“ bestimmt werden. Oder Herr Karsten Winter-Kraus (Name auf seiner Geburtsurkunde = Karsten Winter) heiratet Frau Müller. Als Ehename darf „Winter“ bestimmt werden. Es ist aber auch möglich den Nachnamen der Frau oder des Mannes zum Zeitpunkt der Eheschließung anzunehmen. Beispiel: Frau Jenny Kraus-Ziegler, geb. Meyer, heiratet Herrn Haas in dritter Ehe. Als Ehename darf „Kraus-Ziegler“ bestimmt werden. Ebenso können aber auch „Meyer“ oder „Haas“ als Ehenamen gewählt werden.
GEBURTS- UND BEGLEITNAMEN WÄHLEN
Der Ehegatte, dessen Namen nicht zum Ehenamen wurde, kann seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Man spricht dabei von einem Begleitnamen. Beispiel: Frau Meyer und Herr Kraus heiraten und wählen „Meyer“ als Ehenamen. Der Mann kann seinen Namen „Kraus“ als Begleitnamen führen, das heißt sich „Meyer-Kraus“ oder „Kraus-Meyer“ nennen. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, darf jedoch keinen Begleitnamen führen. In diesem Beispiel darf sich Frau Meyer, da ihr Name als Ehename bestimmt wurde, nicht wie ihr Mann „Meyer-Kraus“ oder „Kraus-Meyer“ nennen.
DREIFACHNAMEN SIND UNZULÄSSIG
Das hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Mai 2009 festgelegt. Denn es sei das gesetzgeberische Ziel, lange und unpraktikable Familiennamen wie „Meier-Schumacher-Albrecht“ zu verhindern.
NAMENSREGELN FÜR KINDER
Haben Paare einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, erhalten die Kinder diesen als ihren Geburtsnamen. Wenn kein Ehename bestimmt wurde oder die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann entweder der Nachname des Vaters oder der Mutter als Nachname des Kindes ausgewählt werden. Diese Namensauswahl gilt dann auch für die weiteren Kinder. Sie können also nicht im Sinne einer gerechten Verteilung dem ersten Kind den Namen des Vaters und dem zweiten Kind den Namen der Mutter geben. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. PNN
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