zum Hauptinhalt
Details ungeklärt: Nicht jede Kleinigkeit muss in einem Mietvertrag geregelt werden. Selbst eine quadratmetergenaue Abrechnung ist nicht zwingend vorgeschrieben, macht der Mieterbund deutlich. Für Mieter gilt: je kürzer der Vertrag, desto besser.

© mag/ Kai Remmers

Landeshauptstadt: Mietverträge müssen nicht jedes Detail regeln

Abrechnung pro Quadratmeter oder Raum ist laut Mieterbund nicht verpflichtend

Stand:

Mündlich oder schriftlich, befristet oder unbefristet - Mietverträge können sehr unterschiedlich sein. Was genau drin stehen muss, ist nicht umfassend geregelt. Grundsätzlich gilt: „Man braucht keinen schriftlichen Mietvertrag“, sagt Claus Deese vom Mieterschutzbund in Recklinghausen. „Es muss lediglich Einigkeit über die Vertragsparteien, das Objekt und die Höhe der Miete bestehen.“

Dennoch: In aller Regel wird vor dem Einzug ein schriftlicher Vertrag unterschrieben. Dann müssen Mieter und Vermieter namentlich genannt werden, genauso die Adresse des Objektes einschließlich der genauen Lage – bei Wohnungen in Mehrparteienhäusern etwa die Etage - sowie die Höhe der Miete.

Für Mieter gilt: je kürzer der Mietvertrag, desto besser. Stehe in dem Papier beispielsweise nichts zu Schönheitsreparaturen - also Streichen und Tapezieren –, dann sei automatisch der Vermieter dafür verantwortlich, erklärt Deese. In den meisten Verträgen seien aber viele Details geregelt, beispielsweise der Umfang der Betriebskosten. Nicht selten würden die Posten einzeln aufgezählt. „Es gibt 17 Nebenkostenpositionen“, sagt Deese.

Normalerweise werde jeder Mietvertrag unbefristet geschlossen. Beschränkungen seien nur zulässig, „wenn ich als Vermieter einen bestimmten Befristungsgrund habe“, erklärt Gerold Happ, vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ein solcher Grund könne sein, dass der Vermieter die Immobilie in absehbarer Zeit für sich selbst oder Verwandte benötige. Die Höhe der Miete sei frei vereinbar. Bei einem neuen Vertrag müsse sich der Vermieter nicht am Mietspiegel orientieren, sondern an der ortsüblichen Vergleichsmiete. „Bei einem Staffelvertrag muss der Vermieter von Anfang an hineinschreiben, wann die Miete in welcher Höhe steigt“, schränkt Happ aber ein. Beim Indexvertrag, der ebenfalls eine regelmäßige Mietsteigerung beinhaltet, müsse deutlich werden, auf welcher Grundlage die Erhöhung geschehe. Maßstab sei meist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Abgesehen davon müsse nicht aufgeschlüsselt werden, wie die Miete berechnet werde, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Eine Abrechnung pro Quadratmeter oder Raum sei nicht verpflichtend. „Es reicht völlig aus, dass Sie festlegen: 400 Euro.“ Normalerweise werde die Kaltmiete festgehalten, dazu eine Vorauszahlung der Betriebskosten.

Auch Kleinreparaturen sind häufig im Mietvertrag geregelt. Damit seien Bagatellschäden wie kaputte Thermostate von Heizungen gemeint, erklärt Ropertz. Der Mieter müsse pro Schaden maximal 100 Euro zahlen. „Ab 101 Euro muss alles der Vermieter tragen.“ Außerdem müsse im Vertrag festgehalten sein, dass der Mieter maximal acht Prozent der Jahresmiete für Kleinreparaturen investieren müsse. Gut zu wissen: Der Mieter muss zwar den Schaden zahlen, aber nicht den Handwerker rufen. Das ist Aufgabe des Vermieters.mag/PNN

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
console.debug({ userId: "", verifiedBot: "false", botCategory: "" })