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Landeshauptstadt: „Nicht rechtssicher“

Verwaltungswissenschaftler Thorsten Ingo Schmidt über die Probleme bei der geplanten Bettensteuer

Stand:

Herr Schmidt, ist die von Potsdam geplante Übernachtungssteuer rechtssicher?

Die geplante Potsdamer Übernachtungssteuer ist gewiss nicht rechtssicher. Gerade im Bereich der kommunalen Verbrauchs- und Aufwandsteuern ist in den letzten Jahren vieles in Bewegung geraten. So hat das Bundesverwaltungsgericht erst 2012 die sogenannten Bettensteuern der Städte Bingen und Trier für rechtswidrig und nichtig erklärt.

Warum scheiterten diese Bettensteuern? Ist diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf die Potsdamer Übernachtungssteuer übertragbar?

Die damaligen Bettensteuern scheiterten vor diesem Gericht, weil die Städte bei Erlass der Steuersatzungen nicht unterschieden zwischen beruflich bedingten Übernachtungen, auf die keine kommunale Aufwandsteuer erhoben werden darf, und privat veranlassten Übernachtungen, die wegen der darin zum Ausdruck kommenden erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von einer Stadt besteuert werden dürfen. Die Potsdamer Übernachtungssteuer vermeidet zwar diesen Fehler, wirft aber eine ganze Reihe anderer Fragen auf.

Welche sind das?

Zunächst einmal muss geklärt werden, auf welche Weise zwischen beruflichen und privaten Übernachtungen überhaupt unterschieden werden kann. Der Entwurf der Potsdamer Steuersatzung sieht hier eine ganze Reihe von Erklärungs- und Nachweispflichten des Übernachtungsgastes und des Beherbergungsbetriebes vor, die die Beteiligten doch erheblich belasten und sich im Einzelnen als unverhältnismäßig erweisen könnten. Außerdem darf die Übernachtungssteuer als städtische Steuer der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer nicht gleichartig sein. Die Potsdamer Steuer erhebt aber in gleicher Weise wie die Umsatzsteuer einen bestimmten Prozentsatz des Übernachtungspreises. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bislang kritisch gesehen, ebenso die fehlende satzungsmäßige Begrenzung auf eine Höchstzahl steuerpflichtiger Übernachtungen.

Es gab jüngst ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Thema Bettensteuer. Inwiefern hat dieses Urteil Auswirkungen auf die Potsdamer Steuerpläne?

Auch das Urteil aus Münster vom 23. Oktober 2013 hat Bedeutung für die Potsdamer Steuerpläne. Das dortige Oberverwaltungsgericht hat zum nordrhein-westfälischen Kommunalgabengesetz entschieden, dass satzungsmäßig festgelegter Steuerschuldner nur derjenige sein darf, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht. Ein Hotelier hat aber nur Einfluss auf die Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeit, nicht aber auf den vom Gast damit verfolgten Zweck und könne deshalb dafür auch nicht einstehen müssen. Bedenkt man, dass das brandenburgische und das nordrhein-westfälische Kommunalgabengesetz sehr ähnlich sind, ist nicht auszuschließen, dass auch die brandenburgischen Verwaltungsgerichte dies so sehen und die Steuersatzung wegen der Bestimmung der Hoteliers als Steuerschuldner für rechtswidrig halten.

Die Fragen stellte Henri Kramer

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