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Landeshauptstadt: Nulldrei mit Teilerfolg gegen Sportsman Group

Gericht: Verein muss seinem ehemaligen Vermarkter keine Auskunft über Sponsoreneinnahmen geben

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Der SV Babelsberg 03 (SVB) hat im Streit um Provisionszahlungen mit seinem früheren Vermarkter, der Sportsman Media Group, vor dem Oberlandesgericht (OLG) München einen Erfolg verbucht. Der Fußball-Regionalligist muss der Münchner Agentur keine Auskunft über seine Sponsoreneinnahmen erteilen. Das entschied das Oberlandesgericht München am Montag in zweiter Instanz.

Der Vermarkter aus München hatte gegen den SVB, mit dem er als Drittligist im November 2011 einen Zehn-Jahres-Vertrag abgeschlossen hatte, geklagt, um Provisionsansprüche von etwa 150 000 Euro für die Saison 2012/13 geltend zu machen. Diese Summe forderte die Sportsman Group, nachdem ihr der heutige Vereinsvorstand mit dem Unternehmer Archibald Horlitz an der Spitze gekündigt hatte. Die SVB-Führung weist die Forderung als unbegründet zurück und argumentiert unter anderem mit einer „Nullleistung“, die der Vermarkter während seiner Tätigkeit für den SVB erbracht habe.

Das Landgericht München I hatte im Januar 2014 der Auskunftsklage der Sportsman Group in erster Instanz stattgegeben. Der SVB legte Berufung ein – und hatte durch das gestrige OLG-Urteil Erfolg. Gegen das jetzt rechtskräftige Urteil hat das OLG eine Revision nicht zugelassen, sodass sich die Sportsman Group nur noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wehren kann, um ein Revisionsverfahren zu erreichen.

Zu den Gründen der Entscheidung wollte ein OLG-Sprecher am Montag nichts sagen, da die Urteilsgründe den Parteien noch nicht zugestellt seien. In der mündlichen Verhandlung im Dezember 2014 hatten die Richter die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses angezweifelt, weil vom damaligen SVB-Führungsgremium satzungswidrig nur ein Vorstandsmitglied sowie der Geschäftsführer den Kontrakt unterschrieben hatten.

Die nun zurückgewiesene Auskunftsklage ist nur ein Teil des sogenannten Stufenverfahrens. In einem zweiten Teil geht es um die Frage, ob der SVB tatsächlich vermeintlich ausstehende Provisionen zahlen muss. „Das Landgericht München I wird über den dort noch anhängigen Zahlungsantrag zu entscheiden haben“, heißt es in dem OLG-Beschluss vom gestrigen Montag. Neben den geforderten Provisionszahlungen ist zudem die Frage zu klären, was mit der sogenannten „signing fee“ in Höhe von 119 000 Euro passiert, die der Verein nach der Vertragsunterzeichnung kassiert hatte und die der Vermarkter nun zurückfordert.

SVB-Vorstand Horlitz sieht den Verein durch das OLG-Urteil in seinem Handeln bestätigt, sich gegen die Forderung der Sportman Group zu wehren und dafür auch die zweite gerichtliche Instanz bemüht zu haben. Der anstehenden, noch nicht terminierten Verhandlung zu den Provsionsforderungen sieht er durch den gestrigen Erfolg gelassen entgegen. „Wenn der Vertrag keinen Bestand hat, weil er auf nicht legitime Art und Weise zustande kam, lassen sich auch keine Zahlungsforderungen daraus ableiten“, sagte er. Es lasse sich höchstens darüber streiten, ob und in welchem Umfang die „signing fee“ zurückgezahlt wird. Aber auch das sieht Horlitz kritisch. pek (mit dpa)

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