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Urteil Bundesarbeitsgericht: Potsdamer Krankenschwester von Nachtschicht befreit

Krankenschwestern müssen keine Nachtschichten leisten, wenn ihnen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

Stand:

Potsdam/Erfurt - In diesem Fall muss ihnen zu anderen Zeiten eine Beschäftigung angeboten werden. Pflegerinnen, die nachts nicht mehr arbeiten können, dürfen nicht entlassen werden, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer Krankenschwester (AZ: 10 AZR 637/13).

Die Frau ist seit 1983 als Krankenschwester in einem kommunalen Krankenhaus in Potsdam beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sollte sie auch an Sonntagen und Feiertagen arbeiten sowie Nacht- und Schichtdienste leisten. Die Frau hatte im Durchschnitt zwei Nachtdienste im Monat absolviert.

Als sie aus gesundheitlichen Gründen Medikamente nehmen musste, die nachts zum Einschlafen führten, konnte sie keinen Nachtdiensten mehr nachgehen. Der Betriebsarzt hatte der Krankenschwester zudem bescheinigt, dass sie nachtdienstuntauglich sei. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie nun, dass sie nachts nicht mehr arbeiten muss. Der Pflegedirektor wollte die Schichteinteilung jedoch nicht ändern und schickte die Klägerin im Juni 2012 nach Hause. Sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig erkrankt. Sie sei nur „teilarbeitsfähig“. Der Arbeitsvertrag sehe aber keine Teilleistung vor.

Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Die Krankenkasse zahlte jedoch kein Krankengeld, da sie nicht arbeitsunfähig sei. Sie könne ja tagsüber arbeiten.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Krankenschwester nun recht. Sie sei nicht krank, nur weil sie nachts aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausüben - nur nicht nachts. Der Arbeitgeber habe zwar ein Weisungs- und Direktionsrecht. Dieses müsse er aber nach „billigem Ermessen“ ausüben. Die Klägerin habe gesundheitliche Gründe genannt, warum sie nachts nicht arbeiten kann. Darüber dürfe der Arbeitgeber nicht hinweggehen. Es sei dem Arbeitgeber zudem möglich, seine betrieblichen Abläufe so zu ändern, dass die Frau nur tagsüber arbeiten gehen kann. Der Krankenhausbetrieb werde damit nicht unmöglich gemacht. epd

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