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Neu eröffnetes Evangelisches Institut für Kirchenrecht bietet breites Arbeitsspektrum

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Neu eröffnetes Evangelisches Institut für Kirchenrecht bietet breites Arbeitsspektrum Von Ulrike Strube An der „Kopftuchfrage“ scheiden sich die Geister. Während in Deutschland Schülerinnen das Symbol ihrer Religion und Tradition auch im Schulalltag tragen dürfen, müssen die Mädchen ab sofort ohne Kopftuch zum Unterricht erscheinen. Vor dem Hintergrund des sich immer stärker vereinigenden Europa scheint die Frage nicht leicht zu klären, wann das Kopftuch getragen werden darf. Mögliche Lösungen im Hinblick auf eine gemeinsame europäische Verfassung werden künftig am soeben eröffneten Evangelischen Institut für Kirchenrecht (EIKR) in Potsdam – einem An-Institut der Juristischen Fakultät – gesucht. Rechtswissenschaftler, Theologen und Historiker können hier zu staatskirchenrechtlichen und kirchenrechtlichen Themen forschen. In Gebieten also, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirche und natürlich innerkirchliche Bereiche betreffen. Ergänzend wird auch die Geschichte des Kirchenrechts angeboten. In seinem Vortrag „Warum Kirchenrecht?“ ordnete Gerhard Robbers von der Universität Trier und Mitglied des Direktoriums des EIKR zur Eröffnung den interreligiösen Dialog dem Kirchenrecht zu. Im Verhältnis zu Muslimen forderte er die Suche nach gemeinsamen Spuren. Robbers warnte davor, sich von „fanatischen Muslimen, einen Kulturkampf aufzwingen zu lassen“. Aufgabe des Kirchenrechtes sei es, sich beispielsweise im „Kopftuchfrage“ für die jeweilige Freiheit und Eigenständigkeit von Staaten einzusetzen, in dem sich die „Gläubigen entfalten und ihre Erfüllung finden“. Kirchenrecht biete oft Alternativen, führte Professor Robbers aus. So experimentiere Kirche beispielsweise mit Formen und Strukturen in Bereichen der Zuwanderung und Entwicklungshilfe. Zudem sei es anderen Strukturen unterworfen, die auf Bezeichnungen wie „Inländer“ und „Ausländer“ verzichten könne. Zuweilen gehe das „Träumen“ dieses Rechtes aber auch zu Lasten des Staates, wenn es um die Frage des „Kirchenasyls“ geht, „einer friedlichen Lösung im Einzelfall“. Seine Besonderheit ziehe das Kirchenrecht aus den Glaubensgrundsätzen. Es sei ein theologisches, bekennendes und dabei dienendes Recht, dass „sich bewusst ist, über das was es tut und dabei eigenständig und staats- und völkerrechtlich unabhängig ist.“ Diese Eigenständigkeit erkläre sich aus dem Status der Kirche. Mit dem EIKR hat die Universität ihren kirchenrechtlichen Zweig ausgebaut. Bereits vor einem Jahr eröffnete das Institut für katholisches Kirchenrecht (IKR) als erstes kirchenrechtliches An-Institut der Universität. Laut Elmar Güthoff, Geschäftsführender Leiter des IKR, wurde dieses Angebot von den Studierenden gut aufgenommen. Alle zwanzig angebotenen Semesterwochenstunden seien von fünf bis 30 Studenten besucht worden. Im Rahmen des neugestalteten juristischen Examens können fortan dreißig Prozent der Abschlussprüfungen im Kirchenrecht abgelegt werden. Zudem erhalten Doktoranden, die sich sowohl mit allgemeinem als auch mit kirchlichem Recht beschäftigt haben, den im Mittelalter üblichen Titel „doctor iuris utriosque“ (Doktor beider Rechte) und eine in lateinischer Sprache abgefasste Urkunde, so Detlev W. Belling, Institutsdirektor des EIKR. Die Berlin-Brandenburgische Landeskirche hat dem Institut den Status eines kirchlichen Werkes zuerkannt. Somit ist die wissenschaftliche Einrichtung dem kirchlichen Auftrag verpflichtet. Zudem müssen Berufungen von Wissenschaftlern von der Kirchenleitung bestätigt werden. Das Studienangebot mit den beiden An-Instituten sei bundesweit einmalig, so Elmar Güthoff. Es gäbe lediglich jeweils zwei Institute für Staatskirchenrecht mit eigener Forschung und zwei Institute, die Kirchenrecht lehren und einen eigenen akademischen Grad verleihen.

Ulrike Strube

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