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Landeshauptstadt: Reisebüro muss nicht versichern

Reiseabbruch-Police nicht zwingend

Stand:

Bricht ein Urlauber seine Pauschalreise mittendrin ab, bleibt er auf den Kosten für die gebuchten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen sitzen. Es sei denn, er hat sich extra gegen einen solchen Reiseabbruch versichern lassen. Kein Reisebüro ist aber verpflichtet, auf diese Möglichkeit bei der Buchung extra hinzuweisen. Das hat der Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 182/05) entschieden. Im Unterschied übrigens zu einer Reiserücktritts- und einer Rücktransportkosten-Versicherung, die von den Reiseveranstaltern und ihren Maklern laut Gesetzt immer ungefragt mit angeboten werden müssen, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) betont.

Ein Mann hatte eine dreimonatige Reise in die USA gebucht. Er brach jedoch die Tour wegen einer Erkrankung ab. Die Reiserücktritts-Versicherung zahlte nichts, weil es sich um den Abbruch einer bereits angetretenen Reise handelte. Da der Mann aber keine Abbruchversicherung hatte, stand er mit den offenen Kosten in Höhe von rund 4 000 Euro alleine da.

Seine Klage, das Geld vom Reisebüro ersetzt zu bekommen, wies der Bundesgerichtshof ab. Ein Reisebüro sei dazu da, dem Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer Reise zu helfen, nicht aber Versicherungspolicen zu vertreiben.

Auch die relativ lange Reisedauer des Klägers und der sehr hohe Reisepreis waren für den Bundesgerichtshof kein Grund für weitergehende Aufklärungspflichten eines Reisebüros dem Mann gegenüber.pnn

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