Landeshauptstadt: „Schrittgeschwindigkeit“
Vorsicht bei Müllfahrzeugen mit gelbem Blinklicht
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Vorsicht bei Müllfahrzeugen mit gelbem Blinklicht Wer sich einem Müllfahrzeug nähert, bei dem die gelbe Blinkleuchte eingeschaltet ist, muss jederzeit mit Betriebs- und Einweiserpersonal auf der Fahrbahn beim Fahrzeug rechnen, welches er nicht gefährden darf. An einem solchen Fahrzeug dürfen die übrigen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nur in „Schrittgeschwindigkeit“ vorbei fahren. Kommt es dabei zu einem Unfall, trifft den vorbeifahrenden Kraftfahrer das Verschulden an diesem Unfall. Auf diese besondere Haftungssituation weist die Deutsche Anwaltauskunft hin. Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 09. Dezember 2002 (AZ: 17 O 6177/02) einem Autofahrer nur 25% seines Schadens zugesprochen, als er mit einem Müllfahrzeug kollidierte, das bei eingeschaltetem Blinklicht langsam rückwärts fuhr. DAV
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