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Landeshauptstadt: Seit 1. Juni

Die Deutsche Anwaltauskunft weist auf eine für Mieter wichtige neue gesetzliche Regelung hin: Auch langjährige Wohnraummieter, die eine Kündigungsfrist von über drei Monaten mit ihrem Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben, können ihren Vertrag seit dem 1. Juni 2005 mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen.

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Die Deutsche Anwaltauskunft weist auf eine für Mieter wichtige neue gesetzliche Regelung hin: Auch langjährige Wohnraummieter, die eine Kündigungsfrist von über drei Monaten mit ihrem Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben, können ihren Vertrag seit dem 1. Juni 2005 mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen. Im Zuge der Mietrechtsreform im Jahr 2001 wurde eine dreimonatige Frist für Kündigungen eines Wohnraummietvertrages durch den Mieter gesetzlich festgesetzt. In Verträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, konnte jedoch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden – dies benachteiligte bis zum Ende der Übergangszeit Altmieter und wurde nun geändert. Den Anwalt in der Nähe findet man beispielsweise bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 € pro Minute), oder man sucht selbst unter www.anwaltauskunft.de

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