Landeshauptstadt: Speicherstadt: Hohe Hürden für Uferweg Stadt drohen eine Million Euro Vertragsstrafe
Templiner Vorstadt - Die Gestaltung eines durchgehenden Uferweges von der Langen Brücke durch die Speicherstadt an der Leipziger Straße ist weiter fraglich. Stadtplanungschef Andreas Goetzmann teilte gestern im Ausschuss für Umweltschutz und Landwirtschaft mit, dass die Speicherstadt GmbH ihre Planung ändern würde, um einen Durchgang in Ufernähe zu ermöglichen.
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Templiner Vorstadt - Die Gestaltung eines durchgehenden Uferweges von der Langen Brücke durch die Speicherstadt an der Leipziger Straße ist weiter fraglich. Stadtplanungschef Andreas Goetzmann teilte gestern im Ausschuss für Umweltschutz und Landwirtschaft mit, dass die Speicherstadt GmbH ihre Planung ändern würde, um einen Durchgang in Ufernähe zu ermöglichen. Bedingung sei jedoch, dass die Stadt und die Energie- und Wasser GmbH (EWP) eine Weiterführung des Weges in Richtung Hermannswerder garantieren. Im Falle einer Nichterfüllung dieser Bedingung sei laut Goetzmann eine Vertragsstrafe in Höhe von einer Million Euro vereinbart.
Die Speicherstadt-Gesellschaft will auf der „Bodenplatte“ eines Ende der neunziger Jahre abgerissenen Speichers einen Neubaublock unmittelbar an der Wasserkante beginnend bis nahe Leipziger Straße errichten. Nach dem Wunsch der Stadtverordneten-Mehrheit nach einen Uferweg ist sie nun bereit, den Baukörper zu teilen. Das erste Gebäude würde direkt mit der Uferkante beginnen und vor dem zweiten Block eine Durchwegung frei lassen. Ausschussvorsitzender Ralf Jäkel (Die Linke) bedauerte, dass der Vorhabenträger offenbar nicht bereit sei, den Neubau einige Meter vom Ufer entfernt zu beginnen.
Die neue Variante der Bebauung, die in einer Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt und der Bauherrin festgeschrieben werden soll, ist an handfeste Bedingungen geknüpft. Danach muss die Stadt bis zum 31. Mai den Eigentümern verbindlich erklären, „den Uferweg bis zum Ablauf des 31.12.2015 auf dem jetzigen Gelände des Wasserwerkes herzustellen und für die öffentliche Nutzung freizugeben.“ Die EWP müsse dem Weg über ihre Flurstücke ebenfalls verbindlich zustimmen. EWP-Chef Wilfried Böhme erklärte, hierfür sei die Herausnahme des beanspruchten Grundstücksteils aus der Trinkwasserschutzzone I erforderlich. „Das Landesumweltamt muss die Wasserschutzzone aufheben, dann haben wir eine andere Situation.“ Bei einer Überprüfung durch das Landesumweltamt im Jahre 2003 sei die Schutzzone nicht aufgehoben worden, erwähnte er. Außerdem müssten bei diesem Vorgang die Gesellschafter und der Aufsichtsrat zustimmen. Günter Schenke
Günter Schenke
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