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Aus dem GERICHTSSAAL: Verbotene Bilder auf dem Handy

Auf den ersten Blick erscheint die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 45 Euro – insgesamt 6750 Euro – ganz schön happig. Doch Marcel M.

Stand:

Auf den ersten Blick erscheint die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 45 Euro – insgesamt 6750 Euro – ganz schön happig. Doch Marcel M.* kam gestern noch einmal mit einem blauen Auge davon. Der 23-Jährige hätte für den Besitz und das Verbreiten kinderpornografischer Abbildungen durchaus auch eine Freiheitsstrafe kassieren können. „Es war eine sehr, sehr große Dummheit. Ich habe die entsprechenden Lehren aus meinem Handeln gezogen“, betonte der Kfz-Mechatroniker in seinem letzten Wort.

Sonst sagte der untersetzt Wirkende während der Verhandlung kaum etwas, ließ lieber seinen Anwalt reden. Der räumte die Vorwürfe im Namen seines Mandanten in vollem Umfang ein. Marcel M. habe im Frühjahr 2006 eine Anzeige geschaltet, in der er Fotos junger Frauen suchte. Die daraufhin auf seinem Handy eingehende Bilderflut habe er nicht mehr stoppen können. So hätten ihn auch pornografische Abbildungen von eindeutig minderjährigen Mädchen erreicht. „Mein Mandant wusste nicht, dass man bereits für den Besitz solcher Fotos bestraft wird“, so der Anwalt. „Allerdings war ihm klar, dass das Verbreiten derartiger Sachen verboten ist.“ Weshalb Marcel M. dies dennoch in zwei Fällen getan habe, könne er jetzt nicht mehr nachvollziehen.

Laut Anklage posierten auch unbekleidete Jungs auf den Fotos, mal mit Mädchen, mal mit Erwachsenen. „Es gibt keinen Zweifel, dass das Kinder sind und keine auf jung getrimmten Volljährigen“, konstatierte der Richter. Dann fragte er den Angeklagten, ob er sich mit der außergerichtlichen Einziehung seines Mobiltelefons einverstanden erklären würde. Marcel M., der bereits während des Ermittlungsverfahrens ein umfangreiches Geständnis abgelegt hatte, nickte.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu verurteilen. Da er bislang nicht vorbestraft sei, könne diese in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Der Verteidiger gab zu bedenken, dass es sich bei den Fotos auf dem Handy seines Mandanten nicht ausschließlich um kinderpornografische Schriften handelte, Marcel M. zudem eine Vielzahl von Fotos bereits gelöscht habe. 140 Tagessätze seien daher tat- und schuldangemessen. (*Name von der Redaktion geändert.)

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