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Landeshauptstadt: Verbrennen von Laub kann teuer werden

Mit scharfen Kontrollen will der Bereich Umwelt und Gesundheit der Stadtverwaltung gegen das Verbrennen von Abfällen im Freien vorgehen. Im Herbst nehmen die kleinen und großen Feuer in Kleingärten und Anlagen zu, berichtet Ilona Hönes von der Unteren Abfallbehörde.

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Mit scharfen Kontrollen will der Bereich Umwelt und Gesundheit der Stadtverwaltung gegen das Verbrennen von Abfällen im Freien vorgehen. Im Herbst nehmen die kleinen und großen Feuer in Kleingärten und Anlagen zu, berichtet Ilona Hönes von der Unteren Abfallbehörde. Bis zu zehn Anfragen und Beschwerden erreichen pro Tag die Verwaltung. „Nach Paragraf 7 des Brandenburgischen Emissionsschutzgesetzes besteht ein Verbrennungsverbot“, stellt Hönes klar. Allerdings gebe es seit einigen Jahren eine vom Land verfügte Lockerung dieses strengen Verbotes. Danach darf ein Häuflein naturbelassenen Holzes von einer Größe eines Kubikmeters ohne Genehmigung abgebrannt werden. „Unsere Erfahrung ist jedoch die, dass Abfälle und Holzreste wie Bretter und Fensterrahmen verbrannt werden.“ Das sei streng verboten wegen der gesundheitlichen Gefahren und der Belästigung. Werden solche Handlungen festgestellt, drohen erhebliche Strafen. In milden Fällen sind ein Verwarngeld von 20 bis 40 Euro oder eine Strafe zwischen 50 und 200 Euro fällig. Bei schweren Verstößen kann ein Strafgeld zwischen 200 und 2000 Euro erhoben werden. Ausnahmen vom Verbrennungsverbot gibt es bei „Brauchtums- und Traditionsfeuern“, also Lagerfeuern. Diese müssen bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Selbst bei den kleinen Holzfeuern, die der Eigentümer des Grundstücks erlauben muss, sind bestimmte Grundsätze zu beachten. Um Belästigungen der Nachbarn auszuschließen, ist auf ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den Wohngebäuden und Anlagen, auf denen sich zum Beispiel Kinder aufhalten, zu achten. „Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer“, bemerkt Silke Hoppe, die mit den Kontrollen befasst ist. Gartenabfälle wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, sollten kompostiert werden. Gestrichene, lackierte, mit Holzschutzmitteln behandeltes oder mit Teer verunreinigtes Holz sowie Span- und Faserplatten dürfen weder verbrannt noch kompostiert werden. Günter Schenke Auskünfte und Informationen erteilt der Bereich Umwelt und Natur, Friedrich Ebert-Straße 79/81, Haus 20. Tel.: (0331) 2891807 oder 2893775

Günter Schenke

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