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Sport: Wann reicht ein Handschlag?
Nicht alle Verträge können mündlich oder durch Handeln besiegelt weren
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Vertrag ist Vertrag – ob schriftlich oder per Handschlag? Nicht ganz, auch wenn grundsätzlich sind alle Rechtsgeschäfte im deutschen Recht laut Bürgerlichem Gesetzbuch formfrei. Sie können also auch per Handschlag, mündlich oder selbst durch schlüssiges Handeln besiegelt werden. Doch gibt es natürlich trotzdem einige Feinheiten:
Verträge per Handschlag sind zwar gültig, bergen aber Risiken – zum Beispiel wenn man etwas beweisen will. Ein schriftlicher Vertrag garantiert hingegen beiden Seiten Rechtssicherheit. Gibt es Streit, steht oft Wort gegen Wort. Hier hilft es beim Abschluss zumindest, eines mündlichen Vertrags, einen neutralen Zeugen hinzuzuziehen. Er sollte glaubwürdig sein und gut auf Details achten.
Doch nicht alles kann auf mündlicher Basis geregelt werden. Ein Grundstücksverkauf per Handschlag ist nicht möglich. Auch für Erb- und Eheverträge ist eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben. Bei Bank- und Versicherungsgeschäften wird ebenfalls häufig die Schriftform vereinbart.
Mündliche Verträge kommen in der Praxis häufig unter Verwandten vor. Oder im Fall von Wohngemeinschaften bei einer Untermiete hinter dem Rücken des Vermieters. Für mündliche Mietverträge gelten die gleichen Bedingungen wie für schriftliche Vereinbarungen, beispielsweise bei Kündigungsfristen. Verzichtet ein Vermieter auf die Schriftform, geht er ein Risiko ein. Wird beispielsweise nichts über Nebenkosten oder Kautionszahlungen vereinbart, muss eigentlich auch nicht gezahlt werden.
Wenn Mietverträge für eine längere Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden, ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Vermieter oder Mieter könnten sonst mit der gesetzlichen Frist, zum Beispiel sechs Monate zum Quartalsende bei Geschäftsräumen, vorzeitig kündigen oder eine zuvor vereinbarte Mindest- oder feste Laufzeit des Mietvertrags aushebeln.
Und selbst ein Arbeitsvertrag kann zunächst generell mündlich geschlossen werden. Jedoch muss der Arbeitgeber nach den geltenden Bestimmungen des Nachweisgesetzes spätestens einen Monat nach dem Jobstart die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dann auch dem Arbeitnehmer aushändigen. PNN
PNN
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