HINTERGRUND: Was man bei Behandlungsfehlern tun kann
Jährlich beschweren sich Tausende Patienten über mögliche Behandlungsfehler. Solch ein Fehler definiert sich durch drei Punkte, erklärt Claudia Schlund von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
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Jährlich beschweren sich Tausende Patienten über mögliche Behandlungsfehler. Solch ein Fehler definiert sich durch drei Punkte, erklärt Claudia Schlund von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Zunächst muss ein Schaden vorliegen. Dessen Ursache muss auf die Behandlung zurückzuführen sein. Und: Es muss nachgewiesen sein, dass bei der Behandlung tatsächlich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen wurde. Daraus folgt aber auch: Aus einem unerwünschten Ergebnis einer Behandlung kann man noch nicht auf einen ärztlichen Fehler schließen. Manche Probleme treten ein, obwohl der Arzt alles richtig gemacht hat. „Eine Infektion kann bei jedem Eingriff passieren. Es gibt ein Restrisiko, auch wenn alle Hygienemaßnahmen getroffen werden“, sagt Schlund. Vor Behandlungen klären Ärzte deshalb über dieses natürliche Risiko auf. Die Beweispflicht liegt also grundsätzlich beim Patienten. Gesetzliche Krankenkassen seien dabei verpflichtet, Patienten mit einem kostenlosen medizinischen Gutachten zu helfen – im Gegensatz zu Privatkassen. Mit diesem Gutachten beauftragt wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Nur in seltenen Fällen stattet der Gutachter dabei dem Patienten einen Besuch ab. Stattdessen prüft er die Leistung des Arztes, indem er sich die Krankenakten durchschaut. Je nach Umfang der Unterlagen kann es Monate dauern, bis das Gutachten fertig ist. Eine weitere Möglichkeit ist, sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern zu wenden. Patienten wird geraten, ein Gedächtnisprotokoll von der Behandlung anzulegen. Die Gesamtzahl der Behandlungsfehler pro Jahr lässt sich laut Bundesgesundheitsministerium nur schätzen – die Annahmen reichen von 40 000 bis 170 000 jährlich. dpa
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