Landeshauptstadt: Wer nicht zur Schippe greift, muss kräftig blechen Straßenanlieger sind zum Schneeräumen verpflichtet
So bald die ersten Schneeflocken vom Himmel segeln, müssen Grundstückseigentümer und Straßenanlieger zur Schneeschaufel greifen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, wird die Verletzung mit einem empfindlichen Bußgeld ab 100 Euro geahndet.
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So bald die ersten Schneeflocken vom Himmel segeln, müssen Grundstückseigentümer und Straßenanlieger zur Schneeschaufel greifen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, wird die Verletzung mit einem empfindlichen Bußgeld ab 100 Euro geahndet. Das sieht die Straßenreinigungssatzung, die Mitte Mai dieses Jahres verabschiedet wurde, vor. Vom Schneeräumen befreit sind nur wenige Anlieger. Hier übernehme der von der Stadt beauftragte Schneeräumungsdienst diese Pflichten. Zum Beispiel gelte diese Sonderregelung auf Bundes- und Landstraßen, aber auch in der Brandenburger Straße, erklärt der Bereichsleiter Ordnung, Kristian Schiemann. In der jüngst verabschiedeten Satzung finden sich auch genaue Angaben, wie gefegt werden muss und was gestreut werden darf. So müssen beispielsweise Gehwege in einer Breite von 1,5 Meter von Schnee freigehalten werden. Die beiseite geschobenen Schneemassen sollten dabei nicht wichtige Abflüsse verstopfen. Wer gegen Eisglätte streut, sollte zu einem abstumpfenden Mittel greifen. Salz oder sonstige auftauenden Mittel sind laut Potsdamer Reinigungssatzung grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind „klimatische Ausnahmefälle“ wie Eisregen, der ja in den vergangenen Jahren zu gefährlichem Blitzeis führte. Hier darf Salz eingesetzt werden, wenn die abstumpfenden Mittel keine hinreichende Streuwirkung erzielen. Die Anliegerpflicht ist nichts für Langschläfer. Täglich von 6 Uhr an bis 20 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen. Außendienstmitarbeiter des Bereiches Ordnung würden das Einhalten dieser Pflicht bei ihren Rundgängen kontrollieren. Man verstehe dies auch als präventive Maßnahme, so Schiemann. Schließlich würden Schnee und Eis erhebliche Verletzungsgefahren bergen. Eine Aufforderung oder Verwarnung gebe es deshalb in der Regel nicht, ist aus der städtischen Bußgeldstelle zu erfahren. Auf nicht geräumte Gehwege müsse man von Amts wegen einfach zügig reagieren. Die Bürgersteiglänge entscheide über die Bußgeldhöhe, die zwischen 100 und 200 Euro liegt. N. Klusemann
N. Klusemann
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