Kultur: Finderlohn gesetzlich geregelt
BGB sagt: Mindestens fünf Prozent des Sachwerts erhält der ehrliche Finder
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Wem ist das noch nicht passiert: Da liegt ein Geldbeutel auf der Straße, eine einsame Tasche im Zugabteil. Doch wohin mit dem Fund – mit nach Hause nehmen oder zur Polizei bringen? Ehrlichkeit bei Fundsachen wird vom Gesetzgeber honoriert, der Finderlohn ist – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar gesetzlich geregelt. Mit dem Fundrecht – den Paragraphen 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches – versucht das deutsche Recht, den Sinnspruch „Ehrlich währt am längsten“ wahr zu machen, denn: „Das Fundrecht regelt die Eigentumsverhältnisse von verlorenen Sachen und den Anspruch auf Finderlohn“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Sobald ein ehrlicher Finder beispielsweise einen Geldbeutel, eine Tasche oder einen entlaufenen Hund an sich nimmt, ergreift er Besitz davon. Und dann beginnt gemäß dem Fundrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verlierer und Finder: Demnach hat der Finder die Pflicht, den Fund dem eigentlichen Besitzer zu melden, wenn beispielsweise seine Adresse vermerkt ist. Bei einem Wert von über zehn Euro muss der Fund bei der zuständigen Gemeinde oder Polizei angezeigt und abgeliefert werden. Anderenfalls macht er sich einer strafbaren Unterschlagung schuldig.
Der Verlierer ist gesetzlich verpflichtet, dem ehrlichen Finder einen Finderlohn zu zahlen. „Bei einem Sachwert bis zu 500 Euro sind dies fünf Prozent“, so die Expertin und ergänzt: „Ist der Fund über 500 Euro wert, erhält der Finder fünf Prozent von 500 Euro plus drei Prozent des 500 Euro übersteigenden Betrages.“ Auch für Tiere ist ein Finderlohn vorgeschrieben, er beträgt ebenfalls drei Prozent. Es gibt aber auch Ausnahmen: Wer seinen Fund in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einer Behörde findet, erhält nur den halben Finderlohn – vorausgesetzt, die Sache hat einen Wert von mindestens 50 Euro.
Doch nicht alles lässt sich genau beziffern, manches hat einen rein ideellen Wert wie der Lieblingsteddy der Tochter: „Hier liegt die Höhe des Finderlohns im Ermessen des Besitzers“, erklärt Juristin Kronzucker. Dies trifft auch auf Kreditkarten oder Sparbücher zu: Nicht die Höhe des Sparguthabens oder der Kontostand ist ausschlaggebend, sondern der Wert der Plastikkarte oder des Papierbüchleins. „Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten, kann der Finder die Fundsache behalten“, erklärt die Juristin. Ansonsten geht die Fundsache in das Eigentum der Gemeinde über. Meldet sich der Verlierer jedoch innerhalb der folgenden drei Jahre, so hat er nach Paragraph 977 BGB immer noch ein Recht auf Herausgabe seines Verlustes. PNN
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