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Erlegt. Die Forstbehörde knickte ein, es siegte die Jagdgenossenschaft.

© A. Klaer

Jagdgenossenschaft Stahnsdorf/Kleinmachnow: Binde- statt Schrägstrich

Der Eifer der Kreisverwaltung bei einer Satzung der Jagdgenossenschaft Stahnsdorf/Kleinmachnow.

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Potsdam – Rund sechs Jahre lang blockierte der Landkreis Potsdam-Mittelmark die Satzung der Jagdgenossenschaft Stahnsdorf/Kleinmachnow mit teilweise absurden Begründungen. Vor dem Verwaltungsgericht Potsdam knickten die Vertreter der unteren Forstbehörde nun nach einer zweistündigen Verhandlung ein und genehmigten die Satzung noch in der Verhandlung.

Das schnelle Ende überraschte, hatte die Behörde doch offenbar viel Energie und Eifer in die Erarbeitung ihrer Gegenargumente gesetzt und „gravierende Mängel“ entdeckt. Auf mehreren dicht beschriebenen Seiten führte sie insgesamt 17 einzelne Punkte auf, um die nur 16 Paragraphen dieser Satzung zu beanstanden. Ein Problem sah die Behörde schon beim Namen. Die beiden in der Jagdgenossenschaft vereinten Gemeinden müssten durch einen Bindestrich miteinander verbunden werden und nicht durch einen Schrägstrich. Denn der Schrägstrich, so hatten die Forstmitarbeiter ermittelt, stehe für ein „bei“, nicht aber für ein „und“. Es war nicht der einzige Kritikpunkt dieser Art. Wenn im brandenburgischen Jagdgesetz zum Beispiel von einer „Jagdgenossenschaftsversammlung“ die Rede ist, darf die Satzung dann eigentlich von der „Versammlung der Jagdgenossen“ sprechen?

In diesem Punkt, wie in fast allen, wollte Richterin Ingrid Meinecke der Behörde aber nicht folgen. Sie betonte stattdessen das Selbstverwaltungsrecht der Jagdgenossenschaften. In diesen Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Eigentümer bejagbarer Kleinflächen – in Stahnsdorf und Kleinmachnow sind dies 1039 Hektar – zwangsweise zusammengeschlossen. Sie entscheiden gemeinschaftlich darüber, wer jagen darf, und haben nach Meinung der Richterin auch zahlreiche Freiheiten bei ihrer Satzung, sofern die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Deshalb ist auch deren Überprüfung durch Behörden eingeschränkt. „Dass man sich etwas anderes vorstellen kann, ist eine andere Sache“, stellte die Richterin mehrfach klar.

Und so winkte sie letztlich auch die umfassende Delegierung von Aufgaben auf den Vorstand durch und erklärte, dass man gesetzliche Vorschriften nicht zwangsläufig in der Satzung wiederholen müsse. Einzig ein Behördenargument fand sich bestätigt: Es fehlte der Hinweis, dass mit der männlichen Form auch die Jagdgenossinen gemeint sind. Einen echten Grund, die bereits 2011 beim Landkreis eingegangene Satzung nicht zu genehmigen, stellte das aber nicht dar. Mit dem späten Okay kam der Landkreis einem Urteil zuvor, in das die Richterin ihre Auffassung hätte hineinschreiben können. Dies hatte sich Hubertus Welsch, der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft, natürlich gewünscht. Es würde der „Rechtslandschaft dienen“, sagte er in der Verhandlung. Dem im Jagdrecht erfahrenen Rechtsanwalt seien noch mindestens drei weitere Fälle bekannt, in denen die Aufsichtsbehörden versuchen, den Jagdgenossenschaften eine Mustersatzung aufzudrücken. Eine solche gibt es derzeit auch für die Jagdgenossen Stahnsdorf/Kleinmachnow. Nachdem der Landkreis die Satzung seit 2011 zwei Jahre lang nicht genehmigte und Welsch daraufhin das Ministerium anschrieb, kam Bewegung in die Sache. Weil die Prüfung sich nun aber als langwierig erwies und die Jagdgenossenschaft über kein Regelwerk verfügte, setzte der Landkreis kurzerhand eine Mustersatzung in Kraft. Deren Tage sind – zumindest für Stahnsdorf/Kleinmachnow – gezählt.Ingmar Höfgen

Ingmar Höfgen

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