DIE GESETZESLAGE: Bis zu fünf Jahren Haft für unbefugte Wahl
Laut Brandenburgischem Kommunalwahlgesetz muss man seinen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, um an Wahlen teilnehmen zu können. Wer in Teltow wählt, muss also auch in Teltow wohnen.
Stand:
Laut Brandenburgischem Kommunalwahlgesetz muss man seinen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, um an Wahlen teilnehmen zu können. Wer in Teltow wählt, muss also auch in Teltow wohnen. Nur dann kann man sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Wer seine Eintragung ins Wählerverzeichnis durch falsche Angaben erwirkt, macht sich strafbar (Strafgesetzbuch §107b). Das gilt auch, wenn man einen anderen als Wähler einträgt, von dem man weiß, dass er keinen Anspruch auf die Eintragung hat. Schon der falsche Eintrag kann mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Noch härtere Sanktionen sieht das Strafgesetzbuch für „Wahlfälschung“ (§107a) vor: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es da. Dasselbe Strafmaß gilt, wenn man ein Wahlergebnis unrichtig verkündet oder verkünden lässt. Schon der Versuch ist strafbar. hkx
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