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Potsdam-Mittelmark: DAS ABWAHLVERFAHREN

Laut Brandenburgischem Kommunalwahlgesetz muss ein Abwahlantrag für Bürgermeister von mindestens der Hälfte der Gemeindevertretung gestellt und zwei Dritteln beschlossen werden. Zwischen Antrag und Beschluss muss ein Monat liegen, höchstens aber drei.

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Laut Brandenburgischem Kommunalwahlgesetz muss ein Abwahlantrag für Bürgermeister von mindestens der Hälfte der Gemeindevertretung gestellt und zwei Dritteln beschlossen werden. Zwischen Antrag und Beschluss muss ein Monat liegen, höchstens aber drei. Eine andere Möglichkeit, ein Abwahlverfahren einzuleiten, ist ein Bürgerbegehren. Für eine Gemeinde wie Michendorf müsste es von 25 Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben sein. In beiden Fällen muss ein Bürgerentscheid folgen, in dem eine Mehrheit, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigen, für die Abberufung stimmt. hkx

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