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HINTERGRUND: Das neue Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren gibt es erst seit dem 1. März 2012 und beruht auf dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG).

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Das Schutzschirmverfahren gibt es erst seit dem 1. März 2012 und beruht auf dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Es soll Insolvenzen vorbeugen und Unternehmen, denen Zahlungsunfähigkeit droht, die Möglichkeit zu einer Art Notbremsung geben: Sie erhalten die Chance, die Insolvenz in Eigenregie und bei laufenden Geschäften abzuwenden – bei gleichzeitigem Schutz vor Vollstreckung von Forderungen. Dies soll auch vor der Zerschlagung sanierungsfähiger Firmen schützen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch zahlungsfähig ist. Hält das zuständige Amtsgericht die Sanierung nicht für aussichtslos, bestimmt es eine Frist zur Erarbeitung eines Sanierungsplans. Das Gericht bestimmt einen erfahrenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als „Sachwalter“. Dem Sanierungsplan muss die Mehrheit der Gläubiger sowie das Gericht zustimmen. PNN

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