Potsdam-Mittelmark: DIE RECHTSLAGE
Für die Errichtung einer Steganlage wird gemeinhin eine wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde benötigt. An Bundeswasserstraßen ist zusätzlich die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen.
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Für die Errichtung einer Steganlage wird gemeinhin eine wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde benötigt. An Bundeswasserstraßen ist zusätzlich die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen. Auch die Untere Naturschutzbehörde muss beteiligt werden. Umstritten ist, ob für entgeltpflichtige Steganlagen, die verpachtet oder gewerblich genutzt werden, auch eine Baugenehmigung benötigt wird. Davon könnten zum Beispiel Bootsvermieter, Betreiber von Sportboothäfen und womöglich Wassersportvereine betroffen sein. Ohne eine Baugenehmigung drohen ihnen Nutzungsuntersagungen. hkx
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