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Potsdam-Mittelmark: Die Rechtslage laut Gemeindeordnung

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Stand:

Aus Paragraph 100: „Die Gemeinde (gilt lt. Par. 63 Landkreisordnung auch für den Landkreis/ d.R.) hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die vorzulegen sind.“

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