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DOKUMENTIERT: Jäger und wildernde Hunde

Laut brandenburgischem Jagdgesetz gehört es zu den Befugnissen der „zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen“, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk „außerhalb der Einwirkung der führenden Person“ angetroffen werden, wie es in Paragraf 40 des Jagdgesetzes heißt.

Stand:

Laut brandenburgischem Jagdgesetz gehört es zu den Befugnissen der „zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen“, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk „außerhalb der Einwirkung der führenden Person“ angetroffen werden, wie es in Paragraf 40 des Jagdgesetzes heißt. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Jäger sind darüber hinaus auch befugt, Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen, eine „sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden“, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen. PNN

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