Potsdam-Mittelmark: Kroll muss Handykosten nicht zahlen Gutachten verweist auf Vertrauensschutz
Michendorf · Langerwisch - Selbst wenn die Erstattung der Handykosten an den Langerwischer Bürgermeister rechtswidrig gewesen sein sollte: Wolfgang Kroll muss keinen Cent der 11797 Euro zurückzahlen, die er von 1996 bis 2003 von der früheren Gemeinde Langerwisch für sein Mobiltelefon bekam. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Rechtsanwalts Prof.
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Michendorf · Langerwisch - Selbst wenn die Erstattung der Handykosten an den Langerwischer Bürgermeister rechtswidrig gewesen sein sollte: Wolfgang Kroll muss keinen Cent der 11797 Euro zurückzahlen, die er von 1996 bis 2003 von der früheren Gemeinde Langerwisch für sein Mobiltelefon bekam. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Rechtsanwalts Prof. Götz Meder aus Wildau, dass im Auftrag der Michendorfer Verwaltung erstellt worden ist. Die Kommunalaufsicht hatte der Großgemeinde zuvor per „Anordnungsverfügung“ auferlegt, das Geld zurückzufordern (PNN berichteten). Kroll bekam es neben seiner monatlichen Aufwandsentschädigung von 715 Euro als ehrenamtlicher Bürgermeister von Langerwisch – der vom Land für ein 1600-Einwohner-Dorf zugelassene Maximalsatz. Auch die Michendorfer Gemeindevertretung fand, dies sei zu viel des Guten. Eine Klage gegen die Anordnungsverfügung aus Belzig lehnte sie vor einem Monat ab und stellte sich damit gegen Bürgermeisterin Cornelia Jung. Deshalb sah sie sich zu einer rechtlichen Expertise gezwungen, sagte Jung gestern gegenüber den PNN. „Was das Verwaltungsgericht von Amts wegen nicht prüfen kann, mussten wir nun selber tun.“ Jung hatte schon im Vorfeld angekündigt, zumindest nicht das ganze Geld von Kroll zurückfordern zu wollen, weil die Verfügung aus Belzig dafür keine Grundlage biete. Sie sei rechtlich nicht ausreichend begründet, heißt es auch in dem 14-seitigen Gutachten Meders, das den PNN vorliegt. Die Gemeinde sei deshalb berechtigt, auf die Rückforderung des Geldes ganz zu verzichten. Meder verweist auf drei Beschlüsse der Gemeindevertretung Langerwisch, mit denen sich Kroll rückversichert hatte. Sie würden den Charakter von Verwaltungsakten tragen und seien selbst dann nicht aufzuheben, wenn sie unrechtmäßig gefasst worden seien. Ein Aufheben wäre nur möglich, wenn Kroll das Geld noch hätte oder für andere Dinge als das Handy verwendet hätte. „Den Vorteil, den die Gemeinde durch Übernahme der Mobiltelefonkosten gewährt hat, hat der Begünstigte verbraucht“, so Meder. Kroll müsse auf den Bestand eines Verwaltungsaktes vertrauen dürfen. Nur wenn er bewusst rechtswidrig oder grob fahrlässig gehandelt habe, bestehe der Vertrauensschutz nicht. Dies sei aber nicht der Fall. Laut Meder sind die Langerwischer Handy-Beschlüsse auch gar nicht unrechtmäßig: Die Finanzhoheit der Gemeinde lasse durchaus zu, neben der Aufwandsentschädigung auch Kosten für einen „außerordentlichen Aufwand“ zu erstatten. Die betreffende Rechtsverordnung des Innenministeriums enthalte zwar Höchstsätze der Aufwandsentschädigung. Diese Begrenzung greife jedoch dort nicht, wo die Gemeindevertretung durch Einzelbeschluss entschieden hat, „einen besonderen Aufwand gesondert abzurechnen“, heißt es in dem Gutachten. „Diese Befugnis wird der Gemeinde durch die Rechtsverordnung des Innenministers nicht genommen.“ Alles andere wäre auch ein Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinde, meint Rechtsanwalt Meder. Henry Klix
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