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Potsdam-Mittelmark: Neue Regeln

Im Wesentlichen ist der Entwurf der Baumschutzverordnung durch drei neue Regeln gekennzeichnet. 1.

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Im Wesentlichen ist der Entwurf der Baumschutzverordnung durch drei neue Regeln gekennzeichnet. 1. Als geschützt gelten künftig nur noch Bäume ab einem Stammunfang von 60 Zentimetern (bisher 30). 2. Von den Eigentümern selbst genutzte Hausgärten werden von der Anwendung der Baumschutzverordnung freigestellt. In solchen Hausgärten, die Wohngebäuden unmittelbar zugeordnet sind, soll der Eigentümer selbst entscheiden. Die Ausgleichspflicht für den Eigentümer entfällt. 3. Es werden Erleichterungen bei den Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen. Alleebäume, Streuobstwiesen, Baum-Naturdenkmale und Bäume im Wald werden nicht von dieser Verordnung erfasst, sondern genießen Schutz nach Naturschutzgesetz bzw. Waldgesetz und Alleenerlass. Eigene Regeln Auch die neue Baumschutzverordnung des Landes wird, wie die bisherige, nur dort gelten, wo keine Baumschutzsatzungen der Gemeinden existieren. Diese behalten auch dann weiterhin ihre Gültigkeit. Das trifft zum jetzigen Zeitpunkt im Landkreis für Teltow, Kleinmachnow, Schwielowsee, Seddiner See sowie Nuthetal zu. In Kleinmachnow wird bislang keine Notwendigkeit gesehen, die eigene Satzung aufgrund des neuen Landesmusters zu verändern. Kreisliche Regeln Eine neue kreisliche Baumschutzverordnung ist in Arbeit und wird nun wegen der Novellierungen im Land neu bewertet. Die CDU Potsdam-Mittelmark fordert dabei, dass die Maßstäbe der Landesverordnung maximale Anwendung finden. „Gerade im ländlichen Raum wird es Erleichterungen bringen“, so CDU-Kreischefin Saskia Funck.

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