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Potsdam-Mittelmark: Schneepflug und Sanitärkoffer

Mieterverein „Der Teltow“ e.V. erstreitet klare Regelungen bei Betriebskostenabrechnungen

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Teltow - Streiten lohnt sich. Zumindest ermuntert Matthias Blunert von der Mietervereinigung „Der Teltow“ zur Gegenwehr. Mieter zu animieren, erhöhte Betriebskosten nicht zu akzeptieren, gehört schließlich zu seinem Job.

Im Fall einer Auseinandersetzung Teltower Mieter gegen deren Hausverwaltung hat der Mieterverein ganze Arbeit geleistet. Nach fast dreijährigem Disput verließ Rechtsanwalt Alf Zedler, Mietrechtsfachanwalt aus Teltow, vor wenigen Tagen als Sieger das Landgericht Potsdam. Für fast 20 Mieter aus dem so genannten Italienischen Viertel in Teltow hatte er erfolgreich gegen eine Hausverwaltung gestritten und ein wegweisendes Urteil erwirkt, das Mietern künftig mehr Rechtssicherheit gibt.

Die Hausverwaltung hatte die Mieter verklagt, weil die sich weigerten, die Betriebskosten zu zahlen. Schon das Amtsgereicht hatte die Klage abgewiesen. Fast 800 Euro hatte die in Potsdam ansässige und auch in Teltow tätige Hausverwaltung den Mietern nachträglich in Rechnung gestellt – für Wasser-, Heiz- und Hauswartkosten. Doch die Mieter streikten: Für die stattlich ausgerüstete Werkstatt des Hauswarts wollten sie nicht bezahlen. Mit Schneepflug, Kehrmaschine, Drehbank und Sanitätskoffer stattete der Vermieter seinen Hausmeister aus – und wollte sich die Kosten dafür von den Mietern zurückholen. Doch deutlich wie nie zuvor ein Gericht urteilten die Potsdamer Richter, dass die Gerätemiete bzw. -kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Auch wenn Werkzeug und Geräte zum Teil nachvollziehbar für Gartenpflege und Hausreinigung eingesetzt werden und die Anschaffungskosten daher auch nur teilweise in den Betriebskosten auftauchen, ist das nicht zulässig. „Das ist jetzt richtig klar“, freut sich Blunert.

Auch die Wasserabrechnung wollten die Teltower Mieter nicht akzeptieren – zu Recht. Zwischen den Zählerständen in ihren Wohnungen, der den individuellen Verbrauch misst, und den Hauszählern für den Gesamtverbrauch trat eine erhebliche Differenz auf. Die rechtliche Frage war, ob der Vermieter die Kosten für die Differenz zwischen der gelieferten Wassermenge und der Summe der in den Wohnungen verbrauchten Menge einfach auf die einzelnen Mietparteien aufteilen darf. Auch das wurde von Landgericht entschieden: Bis zu einer Abweichung von 20 Prozent können die Kosten für die Differenzmenge auf die Mieter verteilt werden. Im Teltower Fall lag die Abweichung bei 23,5 Prozent.

Und auch in einer dritten Position wehrten sich Mieter erfolgreich gegen überhöhte Nachzahlungsforderungen: Obwohl der Hausverwaltung bekannt war, dass der für die Heizkosten notwendige Wärmemengenzähler ausgefallen war, wurde das Gerät nicht ausgetauscht. Stattdessen schätzten die Verwalter in den folgenden Jahren den Verbrauch. Auch hier zeigte die Richter die rote Karte: Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Ablesung erfolgt ist. Doch darum habe sich die Hausverwaltung nicht geschert: „Sie hat sich jahrelang nicht um ordentliche Messanlagen gekümmert“, moniert Blunert. Die Quittung sollten die Mieter bekommen, doch das Gericht schickte sie zurück zum Absender.

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