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Potsdam-Mittelmark: Schulden in der Ehe

Reform des ehelichen Güterrechts / Mehr Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich

Stand:

Die Zahl der Ehescheidungen ist zwar laut Statistischem Bundesamt seit 2005 leicht gesunken; allein 2007 wurden jedoch noch immer 187 100 Ehen in Deutschland geschieden. Größter Streitpunkt im Scheidungsfall sind meist die Finanzen und auch der damit verbundene Güterausgleich. Dabei spielt das in die Ehe eingebrachte Vermögen eine ebenso wichtige Rolle wie bereits vor der Ehe existierende Schulden. Nach bisheriger Rechtslage muss ein Partner, der schuldenfrei in die Ehe gekommen ist, oft erhebliche Ausgleichszahlungen an den bei Eheschließung verschuldeten Ehegatten leisten. Dies ändert sich künftig. Ab Inkrafttreten der Neuregelung – voraussichtlich im September 2009 – werden Schulden, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen, beim Vermögensausgleich im Scheidungsfall stärker berücksichtigt. Auch das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögenswerten soll verhindert werden.

Das eheliche Güterrecht regelt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung. „Entscheidend ist, ob bei der Eheschließung eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Ohne Vertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der bei einer Scheidung den Zugewinnausgleich nach sich zieht. Dieser Zugewinnausgleich bezieht sich auf das Vermögen, das während der Ehe hinzugewonnen wurde.“ Für jeden Ehegatten ist das jeweilige Anfangs- und Endvermögen für die Ehezeit zu ermitteln. Zieht man das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab, hat man den Zugewinn. Anschließend wird der niedrigere der beiden Zugewinnwerte vom höheren abgezogen. Der Rest wird halbiert – diese Zahl ist der Betrag, den der schlechter dastehende Ehegatte vom besser gestellten verlangen kann.

Bei Eheschließung bestehende Schulden eines Ehepartners werden auch bisher schon beim Zugewinnausgleich berücksichtigt: Vom Vermögen werden die Schulden abgezogen. Was es jedoch von Gesetzes wegen bisher nicht gibt, ist ein negatives Anfangsvermögen. Hat also etwa der Ehemann bei der Hochzeit kein Vermögen und nur Schulden, wird sein Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich mit Null angesetzt. Er erwirbt während der Ehe Vermögen, bezahlt damit seine Schulden, hat wieder kein Geld und verlangt bei der Scheidung von der Ehefrau, die ohne Verschuldung geheiratet hat, finanziellen Ausgleich. Dies wurde oft als ungerecht empfunden und soll nun geändert werden.

Mit der Reform wird auch der Zeitrahmen neu gesetzt, innerhalb dessen die Höhe des Zugewinns berechnet wird: Für den Zugewinn wird die Periode vom Datum der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, berücksichtigt. Diese Zeitspanne ist künftig auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderungen entscheidend. „So wird vermieden, dass ein Ehepartner nach Erhalt der Scheidungspapiere sein bis dahin erzieltes Vermögen ausgibt, verschenkt oder anderweitig versucht, es auf die Seite zu schaffen“, erläutert die Rechtsexpertin.

Einen weiteren Schutz für den ausgleichsberechtigten Ehepartner bietet die Reform mit der Option, Ansprüche noch vor dem Scheidungstermin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht zu sichern, damit der andere Partner sein Vermögen nicht zur Seite schafft. pnn

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