HINTERGRUND: Schule und Wahl – die Rechtslage
Politiker können laut einer im März geänderten Verwaltungsvorschrift auch unmittelbar vor Wahlen in den Unterricht oder in schulische Veranstaltungen einbezogen werden. Eine vorher geltende Sechs-Wochen-Sperrfrist besteht seitdem von Seiten des Bildungsministeriums nicht mehr.
Stand:
Politiker können laut einer im März geänderten Verwaltungsvorschrift auch unmittelbar vor Wahlen in den Unterricht oder in schulische Veranstaltungen einbezogen werden. Eine vorher geltende Sechs-Wochen-Sperrfrist besteht seitdem von Seiten des Bildungsministeriums nicht mehr. Die Schulkonferenz jeder Schule kann allerdings darüber entscheiden, ob trotzdem eine Sperrfrist vor Wahlen für Politikerbesuche an Schulen gelten soll. Die Schulen sind also nicht verpflichtet, Schulbesuche von Politikern vor Wahlen zu ermöglichen. Gibt es keine Sperrfrist, entscheiden in der Regel die Schulleiter darüber, wer eingeladen wird – unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben.
Geändert wurde die Vorschrift mit Blick auf die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre, um politische Willensbildung an den Schulen zu ermöglichen. Bei der Einladung von Politikern müssen die Schulen für Ausgewogenheit sorgen. Außerdem ist das strikte Verbot politischer Werbung zu beachten, Schulen müssen Besucher darauf hinweisen. Unzulässige politische Werbung in Schulen oder auf dem Schulgelände sind im schulrechtlichen Sinn alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder auf dem Schulgelände, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung dienen und damit den Charakter eines aktiven Werbens für Personen und politische Standpunkte oder Programme haben. Dazu zählen unter anderem auch politische Werbematerialien, Wahlwerbe-Shirts oder Süßigkeiten mit eindeutigem Bezug zur Person, zur Partei und zum Wahltermin.
Quelle: Brandenburgisches Bildungsministerium
- showPaywall:
- false
- isSubscriber:
- false
- isPaid: