DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN: Schwer zu durchschauen
Der Genehmigungsdschungel für Hausboote ist schwierig zu durchschauen, wie der Amtsleiter das brandenburgischen Wasser- und Schifffahrtsamtes, Michael Scholz, zusammenfasste. Grundsätzlich gilt: mobile Hausboote unterliegen dem Schifffahrts- und Führerscheinrecht, schwimmende Immobilien dem Baurecht.
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Der Genehmigungsdschungel für Hausboote ist schwierig zu durchschauen, wie der Amtsleiter das brandenburgischen Wasser- und Schifffahrtsamtes, Michael Scholz, zusammenfasste. Grundsätzlich gilt: mobile Hausboote unterliegen dem Schifffahrts- und Führerscheinrecht, schwimmende Immobilien dem Baurecht. Die Genehmigungsverfahren für „Schwimmobilien“ haben einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil. Ersterer verlangt nach der Zustimmung der Kommune (Gewährleistung des landseitiges Zuwegungsrechts) und der Unteren Wasserbehörde (z.B. Fäkalentsorgung) und umfasst eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung. Der privatrechtliche Teil des Verfahrens bestimmt den Nutzungsvertrag (30-jährige Laufzeit), die Ausbauklausel, das Untervermietungsverbot und eine Bankbürgschaft für nachträglichen Rückbau. Die entsprechenden Grund- oder Wasserstücke können per Jahrespacht analog der üblichen Stege und Marinas in der Region genutzt werden oder, nach Entbehrlichkeitsprüfung, vom WSA über die Kommune auch verkauft werden, wie dies z.B. in der Rummelsburger Bucht im Osten Berlins denkbar sei, so Scholz. Hartleb
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