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Aus dem GERICHTSSAAL: Stein im Beelitzer Westerntopf Kein Verschulden der Angeklagten erkennbar

Beelitz – Drei Ex-Geschäftsführer der Beelitzer Bekina Lebensmittel GmbH saßen gestern vor Gericht. Sie sollen Schuld daran tragen, dass sich ein 1,3 mal 0,7 Zentimeter großer Stein in eine durch ihre Firma hergestellte Konservendose des „Feurigen Westerntopfs“ schmuggelte.

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Beelitz – Drei Ex-Geschäftsführer der Beelitzer Bekina Lebensmittel GmbH saßen gestern vor Gericht. Sie sollen Schuld daran tragen, dass sich ein 1,3 mal 0,7 Zentimeter großer Stein in eine durch ihre Firma hergestellte Konservendose des „Feurigen Westerntopfs“ schmuggelte. Entdeckt wurde der Stein am 24. Mai 2004 von einem Hungrigen, der sich zum Glück keinen Zahn ausbiss. Schon zuvor wurde bei einer Routinekontrolle der Lebensmittelüberwachung in einer 800-Milliliter-Dose Wurstsoljanka desselben Betriebes Brühwurst gefunden, an der teilweise noch Pelle haftete. Dies hätte wegen der Etikettangabe „Jagdwurst norddeutscher Art“ nicht sein dürfen.

Helmut K. (66), Edgar L. (55) und Stefan E. (38) – die beiden Letztgenannten ließen sich während der Verhandlung durch ihre Anwälte vertreten – bestritten, vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Lebensmittelgesetz verstoßen zu haben. „Es ist offen, ob sich der Stein überhaupt in der original verschlossenen Dose befunden hat. Bei der Untersuchung durch den Gutachter war er sauber. Das ist bei seiner porösen, bimssteinartigen Konsistenz schlecht vorstellbar“, so der Verteidiger von Edgar L. Aus seiner langen Praxis sei ihm bekannt, dass Verbraucher mitunter spektakuläre Sachen in Lebensmittel befördern, um Aufmerksamkeit in den Medien zu erregen. Sollte der Stein trotz eines zertifizierten Sicherungssystems während der Produktion doch in die Dose gelangt sein, sei dies bei rund 50 000 hergestellten Konserven ein kleiner Ausrutscher. Dafür würden allerdings die Angeklagten nicht haften.

„Unsere Mandanten haben keine Wurst produziert. Somit haben sie auch kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht, das geeignet war, die Gesundheit der Konsumenten zu gefährden“, entkräfteten die Verteidiger den zweiten Vorwurf zur Pelle in der Wurstsoljanka. Die Bekina habe die Wurst von einem Großlieferanten bezogen. Die Ware komme tonnenweise mit Begleitpapieren in Beelitz an. Der Lieferant versichere, eine Ausgangskontrolle vollzogen zu haben. Bekina unterziehe die Ware einer Eingangskontrolle. „Unsere Mandanten gehen davon aus, dass die von ihnen bestellte Wurst so beschaffen ist, wie es in den Leitsätzen verankert ist.“ Zudem sei die Produktabweichung bei der Wurstsoljanka erst bei der dritten Analyse der Lebensmittelüberwacher festgestellt worden.

„Wenn die Standards erfüllt sind, haben die Angeklagten keine Schuld“, lenkte der Vertreter der Staatsanwaltschaft ein. „Da hat der Verbraucher eben Pech gehabt, wenn er auf einmal einen Stein im Mund hat.“ Dann regte er an, das Verfahren auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Dem stimmten die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie das Gericht unter Vorsitz von Oliver Kramm zu. Hoga

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