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Potsdam-Mittelmark: Termine nach Feierabend

Anweisung des Arbeitgebers möglich

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Anweisung des Arbeitgebers möglich Arbeitnehmer können dazu verpflichtet werden, auch außerhalb ihrer Arbeitszeit an dienstlichen Aktivitäten wie Besprechungen oder Klausurtagungen teilzunehmen. „Eine dahingehende Anweisung des Arbeitgebers ist rechtmäßig. Allerdings muss der Zeitaufwand bei einem einfachen Angestellten durch Freizeitausgleich oder eine Ausgleichszahlung abgegolten werden“, erläuterte Hans-Georg Rumke, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim (Bayern). Generell könnten Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktion aber erwarten, dass Besprechungen während der Arbeitszeit erfolgen. Anders liegt der Fall bei Führungskräften: „Bei dieser Gruppe werden Überstunden oft vertraglich vereinbart und sind mit dem höheren Gehalt bereits abgegolten“, erklärt Rumke. Die Zahl der vereinbarten monatlichen Überstunden muss aber im Vertrag festgehalten werden. Nicht konkretisierte Formulierungen wie „alle anfallenden Überstunden“ seien nicht statthaft. Weigert sich beispielsweise eine Führungskraft, an einer Sitzung außerhalb der Arbeitszeit teilzunehmen, ist dies laut Rumke nicht sofort ein Kündigungsgrund - es kann aber zu einer Abmahnung führen. Auch Angestellte können abgemahnt werden, wenn sie Sitzungen, Klausuren und Tagungen verweigern. „Niemand kann sich auf die vielleicht vertraglich geregelte 35-Stunden-Woche berufen, weil der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen darf.“ Wer bereits abgemahnt ist und die nächste Sitzung wieder verweigert, könne sogar gekündigt werden. Steht der Teilnahme an einer Sitzung zum Beispiel ein bereits gebuchter Urlaub im Wege, müssen betriebliche Gründe überwiegen, damit der Arbeitnehmer die Reise absagt, so Rumke. „In so einem Fall muss der Arbeitgeber aber die Stornokosten tragen.“ dpa

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