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Potsdam-Mittelmark: Wann haften Radfahrer?

Experten beantworten die meist gestellten Fragen

Stand:

Endlich Mai, endlich wieder ausgedehnte Fahrradtouren durch unsere schöne Region: Doch gelten für Radler alle Verkehrsregeln. Arag-Rechtsexperten klären auf.

Haftet ein Radfahrer, wenn er entgegen der Fahrtrichtung einen Radweg nutzt?

Ja. Fährt ein Pkw aus einer Grundstückausfahrt heraus und überfährt einen sich dort befindlichen Radweg, haftet er für einen Zusammenprall mit einem von rechts nahenden Radfahrer nicht, wenn er sich selbst langsam voran getastet hat und der Radfahrer entgegen der für den Radweg vorgeschriebenen Richtung unterwegs war. Und selbst die Betriebsgefahr des Pkw, die ansonsten meist zu einer zumindest anteiligen Mithaftung führt, tritt hier zurück, da das Verschulden des Radfahrers deutlich überwiege (LG Berlin, Az.: 41 O 41/11).

Haften auch Kinder?

Unter Umständen ja. Eine 13-jährige Radfahrerin, die ihren Schulweg seit neun Monaten fast täglich befährt, haftet beispielsweise für einen Unfall, wenn sie eine Straße trotz Rotlicht überquert. In dem konkreten Fall näherte sich eine Autofahrerin einer Kreuzung bei Grün. Sie befand sich bereits im Bereich der Einmündung, als sie die von rechts kommende Fahrradfahrerin bemerkte. Ohne das rote Ampelsignal zu beachten, überquerte das Mädchen die Straße. Um eine Kollision zu verhindern, zog die Autofahrerin ihr Fahrzeug nach links und streifte dabei ein ihr entgegenkommendes Fahrzeug. An ihrem Auto entstand ein Sachschaden, den sie gegenüber der Radfahrerin geltend machen konnte. Das Gericht gab dem Antrag der Frau statt. Als Verkehrsteilnehmerin ist auch eine 13-Jährige verpflichtet, die Regeln zu beachten (AG Gießen, Az.: 49 C 147/12). Die Gerichte gehen überwiegend davon aus, dass Kinder ab zwölf in der Lage sind, ihre begangenen Pflichtverstöße als solche zu erkennen.

Auf dem Fußweg hat ein Radfahrer nichts zu suchen. Haftet er aber auch, wenn er auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg mit einem Fußgänger kollidiert?

Wer als Radfahrer auf einem Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand vorbeifährt, haftet allein für den entstandenen Schaden. Zum Unfallzeitpunkt trat in einem Fall eine Fußgängerin aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg. Der Fahrradfahrer verfing sich in der Handtasche der Fußgängerin und stürzte. Er verletzte sich schwer am Kopf. Vor Gericht wollte der Radfahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 100 000 Euro sowie materiellen Schadenersatz erstreiten. Das misslang in beiden Instanzen. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger (OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 10/11). PNN

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